Seit dem 1. März 2023 gelten in Deutschland kaum mehr Corona-Regeln. Es gibt bundesweit keine Testpflicht mehr, keine Quarantäne und nur noch vereinzelt die Maskenpflicht. Bedeutet das, dass man jetzt Corona-positiv zur Arbeit gehen muss? Das hängt davon ab, ob man Symptome hat oder nicht. Generell gilt: Bei Corona kann man sich krankschreiben lassen. Dann gilt auch weiterhin, dass der Arbeitgeber für den Lohn in den ersten sechs Wochen aufkommt. Darüber hinaus gibt es dann Krankengeld. Hat man jedoch keine Symptome, muss der Arzt einen Corona-Postiven nicht krankschreiben. Denn Symptomlose können nach Möglichkeit von zu Hause aus arbeiten oder eben mit Maske ins Büro oder an die Werkbank gehen. Trotz Ende der Corona-Regeln: Wer krank ist, muss nicht unbedingt ins Büro In Hessen und im Saarland ist es sogar weiterhin Pflicht, im Fall einer Infektion außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske zu tragen. Das gilt nach einem positiven Corona-Test für etwa fünf Tage. Grundsätzlich gilt jedoch in ganz Deutschland: Wenn man nicht krankgeschrieben ist, kann der Arbeitgeber von Infizierten ohne Symptome das Erscheinen am Arbeitsplatz einfordern. Außerdem darf man dem Arbeitgeber seinen positiven Corona-Test sogar verschweigen. Das bestätigten die IHK München und Oberbayern und der DGB Rechtsschutz gegenüber dem Bayerischen Rundfunk (BR). Ob das wirklich zu empfehlen oder überhaupt möglich ist, das steht auf einem anderen Blatt. Denn irgendwann fällt auch dem letzten Arbeitskollegen auf, dass man nur mit Maske am Kaffeeautomaten steht. Offenheit ist also das Gebot der Stunde. Der DGB Rechtsschutz sieht nun vor allem die Arbeitgeber in der Pflicht, ihre internen Schutzverordnungen anzupassen. Denn hier kommt die Fürsorgepflicht für die Angestellten zum Tragen. So kann der Chef seinen infizierten Mitarbeiter ins Homeoffice schicken, oder auch Tests sowie eine Maskenpflicht für enge Kontaktpersonen des positiven Kollegen anordnen.  In letzter Instanz kann der Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter sogar freistellen - muss dann aber den Lohn weiterhin zahlen. Eine offene Frage gibt es aber noch: Muss ich überhaupt mit einem Corona-positiven Kollegen zusammenarbeiten, oder darf ich das ganz einfach verweigern? Laut der IHK könnte hier das sogenannte Leistungsverweigerungsrecht zum Tragen kommen. Wie das aber genau aussehen könnte, müsse in Einzelfällen entschieden werden, heißt es von der Kammer gegenüber dem BR. Für die eigene Gesundheit - und die Gesundheit der Kollegen - wird aber weiterhin empfohlen: Wer Symptome hat und krank ist, soll zu Hause bleiben. Zum Thema: Corona-Regeln in Bayern - das gilt nun bei positivem Corona-Test