Seit Ende Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden eine steuerfreie Prämie von bis zu 3000 Euro auszahlen. Am Mittwoch, 26. Oktober, wurde das Gesetz mit sofortiger Wirkung verkündet.  Die Frist für die Einmalzahlung, die im dritten Entlastungspaket der Ampel-Koalition festgelegt wurde, geht bis zum 31. Dezember 2024. Somit sollen Arbeitnehmer*innen angesichts stark steigender Lebensmittel- und Energiepreise entlastet werden. Neben anderen Maßnahmen wie einer Energiepreispauschale hat die Ampel-Regierung auch eine Prämie für Arbeitnehmer*innen auf den Weg gebracht. Die am 26. Oktober in Kraft getretene Entlastung sieht vor, dass Unternehmen ihren Mitarbeitenden bis zu 3000 Euro zahlen können, ohne darauf Steuern oder Abgaben wie Lohnsteuer oder Krankenkassenbeiträge zu zahlen.  Wem nutzt die 3000-Euro-Inflationsprämie?  Die Entlastungsmaßnahme richtet sich an Arbeitnehmer*innen, bzw. soll diesen zugutekommen. Dabei ist es egal, ob sie in Voll- oder Teilzeit beschäftigt sind oder ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Wie lange jemand bei einem Unternehmen beschäftigt ist, ist ebenfalls keine Kategorie. Die Zahlung wird nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben und ist somit immer steuerfrei. Sie hat auch keinen Einfluss auf den Steuersatz. Es greift also kein Progressionsvorbehalt.  Steht die Inflationsprämie jedem zu?  Nein. Ebenso wie die damals schon freiwillige Corona-Prämie von bis zu 1500 Euro handelt es sich bei der Inflationsprämie von bis zu 3000 Euro um eine freiwillige Sonderzahlung, zu denen Arbeitgeber durch die Gesetzgebung ermuntert, aber keineswegs verpflichtet werden. Sie kann nicht rechtlich erstritten werden, es existiert kein Anspruch auf die Prämie.  Was gibt es bei der Auszahlung der Inflationsprämie konkret zu beachten?  Arbeitgeber können die Inflationsprämie in einem oder mehreren Schritten auszahlen. Ihnen steht es auch frei, weniger als 3000 Euro auszuzahlen. Der Betrag ist vielmehr als Obergrenze zu verstehen, bis zu der Zahlungen bis zum Ende 2024 als Inflationsprämie deklariert werden können. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist aber, dass die Prämie eindeutig in der Gehaltsabrechnung deklariert sein muss. Praktisch für Unternehmen wie für Arbeitnehmer*innen: Zahlungen, die man vielleicht sowieso angedacht hatte, können so auch mit weniger Abgaben für Unternehmen getätigt werden, da auch der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben wegfällt. Auch in Gehaltsverhandlungen ist dies unter Umständen ein gutes Argument, um den eigenen Chef oder die Chefin davon zu überzeugen, etwas mehr in den kommenden Monaten zu zahlen. Im Allgäu hat ein Outlet-Besitzer seinen Angestellten die Stromrechnung für ein ganzes Jahr gezahlt - mit der Inflationsprämie