Rote Ampel übersehen: Was passiert nun? Wann liegt ein Verstoß überhaupt vor? Welche Strafe droht bei einem Rotlichtverstoß? Weitere mögliche Verstöße Ach verflixt, schon wieder zehn Minuten zu spät. Schnell ins Auto und dann nur kurz über die Stadtautobahn, doch halt, die Ampel ist gerade schon von grün auf gelb gesprungen, Zeit für die richtige Entscheidung bleibt kaum. Kontrolliertes Anhalten, Vollbremsung oder einfach Gas geben und weiterfahren? Je nach Abstand zur Haltelinie und der Fahrtgeschwindigkeit haben Autofahrer*innen häufig wenig Spielraum, um sich in kürzester Zeit korrekt zu entscheiden. Was passiert, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die Ampel bei dunkelorange oder gar rot trotzdem überfährt? Welche Strafen drohen und was kann im schlimmsten Fall auf einen zukommen? Rote Ampel übersehen: Was passiert nun? Es ist sicherlich schon so manchem passiert, über die Kreuzung zu fahren, wenn die Ampel gerade auf rot gesprungen ist. Doch entgegen der landläufigen Meinung handelt es sich bei dem Überqueren einer roten Ampel nicht nur um ein Kavaliersdelikt, es wird vom Gesetzgeber zum Teil mit hohen Bußgeldern geahndet, unter Umständen drohen sogar Punkte im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts in Flensburg, weiter ein Fahrverbot oder in schweren Fällen gar eine Haftstrafe. Das Überqueren einer roten Ampel gilt als schwerwiegende Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer. Bereits das Überqueren der Kreuzung bei Gelb kann ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen.  Doch wie wird das Überfahren einer roten Ampel überhaupt korrekt festgestellt? Auch wenn das Überqueren möglicherweise unbeabsichtigt passiert ist, weil ein davor fahrender LKW die Sicht auf die Ampel versperrt hat, oder man selbst einfach für einen Moment unaufmerksam war, so stellt das Überfahren einer roten Ampel eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr dar. Zwar wird nicht jeder erwischt, der eine rote Ampel überfährt, da nicht an jeder Ecke ein mobiler Blitzer steht, es existieren in Deutschland jedoch rund 4.700 fest installierte Blitzgeräte, die ein Vergehen oft unbemerkt aufnehmen. Um festzustellen, ob ein Autofahrer tatsächlich eine rote Ampel überfahren und somit einen Rotlichtverstoß begangen hat, sind in der Fahrbahn zwei Induktionsschleifen verbaut. Die erste liegt direkt hinter der Haltelinie, die zweite befindet sich unmittelbar vor dem Beginn des Schutzbereiches der Lichtzeichenanlage. Es sind aber bei Weitem nicht alle Ampeln mit einem Blitzgerät ausgestattet, viele Autofahrer gehen dennoch fälschlicherweise davon aus, dass jedes Gerät an der Ampel potenziell ein Blitzer sein könnte. Meistens handelt es sich jedoch nur um Bewegungsmelder, die dafür sorgen sollen, dass die Ampel das Licht wechselt. Wer nun bei Rot eine Ampel überfährt und erwischt wird, bekommt in der Regel einen Bußgeldbescheid wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung und dem Begehen einer Ordnungswidrigkeit nach § 65 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes. Dieser wird spätestens nach drei Monaten auf dem Postweg zugestellt. Ist das Nummernschild des Fahrzeugs zu erkennen, bekommt zunächst der*die Halter*in den Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes. Da der*die Halter*in aber nicht zwangsläufig der*die Fahrer*in gewesen sein muss, richten sich Bußgeld, Fahrverbot und Punkte letztlich an die Person, die über die rote Ampel gefahren ist. Beim einfachen Rotlichtverstoß während der Probezeit, muss ein Fahranfänger mit 90 Euro Bußgeld, einem Punkt in Flensburg, einem Aufbauseminar und einer Probezeitverlängerung um zwei Jahre rechnen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um einen einfachen oder um einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt. Wann liegt ein Verstoß überhaupt vor? Es geht bei der Ordnungswidrigkeit der roten Ampelüberquerung nicht nur um das reine Überfahren der Warnanlage, sondern weitere Verstöße sind hier möglich. Der Bußgeldkatalog unterscheidet zunächst zwischen Rotlicht- und Haltelinienverstoß.  Ein Rotlichtverstoß ist dann gegeben, wenn der Verkehrsteilnehmer trotz der roten Ampel in den sogenannten Gefahrenbereich einfährt, dieser umfasst den gesamten Bereich hinter der Ampelanlage.  Überfährt der Verkehrsteilnehmer zwar die rote Ampel, fährt aber nicht in den Gefahrenbereich ein, weil er beispielsweise vorher zum Stehen gekommen ist, so liegt kein Rotlichtverstoß vor, sondern ein Haltelinienverstoß. Die Haltelinie ist eine durchgezogene weiße Linie an der Kreuzung, die Wartelinie ist dagegen gestrichelt und es ist nicht verbindlich vorgeschrieben dort zu halten. Haltelinienverstöße treten ein, wenn das Fahrzeug zwar noch vor dem Kreuzungsbereich angehalten wird, jedoch die Haltelinie überfahren wurde. Dies zählt bereits als Verstoß, wenn nur der Vorderreifen die Linie überquert hat und wird gemäß Bußgeldkatalog mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet. Bei einer Gefährdung kostet es 70 Euro sowie einen Punkt in Flensburg und bei der Verursachung eines Unfalls erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro und einen Punkt. Das bedeutet also, dass man an einer Haltelinie stets anhalten und warten muss, unabhängig von den Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Ist die Kreuzung jedoch schwer einsehbar, so kann nach dem Anhalten bis zur Sichtlinie gefahren werden, wo jedoch erneut gewartet werden muss und der Verkehrsfluss eingeschätzt werden sollte. Wird auch dieses Gebot zum Halten und Warten missachtet, so stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, bei der ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro berechnet wird. Bei der Sichtlinie handelt es sich um eine gedachte Linie, von welcher der Querverkehr eingesehen werden kann. Sie ist kein Bestandteil der sichtbaren Fahrbahnmarkierung. Ein Haltelinienverstoß an der Ampel ist folglich nicht immer gleich ein Rotlichtverstoß. Etwas schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn noch weitere Verkehrszeichen wie der grüne Pfeil im Spiel sind, dies muss dann individuell geprüft werden. Der grüne Pfeil signalisiert Rechtsabbiegern freie Fahrt, auch wenn die Ampel Rot anzeigt. Jedoch gilt auch hier erhöhte Rücksicht anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber, sowie Umsicht beim Einschätzen der Situation. Wenn die Ampel auf Rot steht, muss der rechts abbiegende Fahrer zunächst an der Haltelinie anhalten. Wie bei einem Stoppschild, einem Bahnübergang oder eben einer roten Ampel gilt auch hier, dass die Räder zum völligen Stillstand kommen müssen. Erst nach der gewissenhaften Überprüfung der Situation darf gefahren werden. Auch kann es an einigen Ampel kompliziert sein, zwischen einem Rotlicht- oder einem Haltelinienverstoß zu unterscheiden. Befinden sich Einmündungen kurz vor der Ampel, müssen zwei weiße Linien vorhanden sein. Bei einer roten Ampel muss an der ersten Linie gehalten werden. Wird diese Linie jedoch überfahren, handelt es sich in der Regel bereits um einen Rotlichtverstoß. Schaltet das Lichtzeichen beim Überfahren dieser ersten Linie auf Rot um, muss man an der zweiten Linie anhalten. Sobald diese zweite Linie mit dem Vorderreifen überfahren wird, das Auto aber vor dem geschützten Kreuzungsbereich stehen bleibt, handelt es sich um einen Haltelinienverstoß. Wie teuer ein solcher Verstoß letztendlich wird, hängt dann davon ab, wie lange die Ampel bereits rot war. Hier wird zwischen einem einfachen Rotlichtverstoß und einem qualifizierten Rotlichtverstoß differenziert, was einen Einfluss auf die Höhe der Sanktionen und Bußgelder hat. Mit einer Eintragung in das Punkteregister muss bereits bei einem sogenannten einfachen Rotlichtverstoß gerechnet werden. Ein Fahrverbot droht grundsätzlich erst, wenn ein qualifizierter Rotlichtverstoß begangen wurde. Eine Ausnahme von dieser Regel ergibt sich, wenn durch das Überfahren der roten Ampel ein Unfall verursacht wurde oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet waren. In diesem Fall kann auch schon ein einfacher Rotlichtverstoß zu einem Führerscheinentzug führen. Welche Strafe droht bei einem Rotlichtverstoß? Ist die Ampelfarbe aufgrund der starken Sonneneinstrahlung nicht eindeutig zu erkennen, empfiehlt es sich zunächst, die Geschwindigkeit zu reduzieren und auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer, sowie Fußgänger zu achten. Überqueren bereits Fußgänger die Straße und halten die Autos auf der gegenüberliegenden Seite bereits an, kannst du davon ausgehen, dass die Ampel bereits auf Rot steht. Die Strafe für das Überfahren der roten Ampel richtet sich nach dem Grad der Gefährdung, die durch das verkehrswidrige Verhalten verursacht wurde und danach, wie lange die Rotlichtphase beim Verstoß schon andauerte. Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog und dem Strafgesetzbuch gilt dabei Folgendes: Rotlichtphase kürzer als eine Sekunde (einfacher Rotlichtverstoß) ohne Gefährdungssituation: 90 Euro Bußgeld plus 1 Punkt  mit Gefährdungssituation: 200 Euro Bußgeld plus 2 Punkte und Fahrverbot von einem Monat mit Sachschaden: 240 Euro Bußgeld plus 2 Punkte und Fahrverbot von einem Monat Rotlichtphase länger als eine Sekunde (qualifizierter Rotlichtverstoß) ohne Gefährdungssituation: 200 Euro Bußgeld plus 2 Punkte und Fahrverbot von einem Monat mit Gefährdungssituation: 320 Euro Bußgeld plus 2 Punkte und Fahrverbot von einem Monat mit Sachschaden: 360 Euro Bußgeld plus 2 Punkte und Fahrverbot von einem Monat Je nach Fall sind hier auch Geldstrafen, Führerscheinentzug und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich Weitere mögliche Verstöße Dass das Überfahren einer roten Ampel ein Vergehen bedeutet, ist wohl den meisten Fahrern bewusst. Dass jedoch bereits das Überfahren einer gelben Ampel geahndet werden kann, wissen die wenigsten. Hier kann unter Umständen eine Sanktion wegen des sogenannten Gelblichtverstoßes fällig werden. In der Straßenverkehrs-Ordnung ist nämlich festgelegt, dass auch bei gelbem Licht die Verkehrsteilnehmer*innen auf die nächste Signalphase warten müssen. Wird dies im Falle einer gelben Ampel missachtet, so gilt es als Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften, wenngleich der Gesetzgeber das Gelblichtvergehen nicht so hart bestraft wie das Überfahren einer roten Ampel, in der Regel beträgt das Bußgeld 10 Euro und es folgen keine weiteren Strafen wie Punkte oder ein Fahrverbot.  Sollte die gesamte Ampelanlage defekt sein und nur noch die Rotphase anzeigen, muss unbedingt eine angemessene Wartezeit eingehalten werden, bevor der*die Verkehrsteilnehmer*in in den Gefahrenbereich einfährt. Hier solltest du unweigerlich aufmerksam und umsichtig agieren und eine lange Rotphase nicht mit einer defekten Ampel verwechseln. Hierfür ist es nicht ausreichend, nach einer ungewöhnlich lang erscheinenden Wartezeit einfach loszufahren. In erster Linie muss das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer*innen berücksichtigt und aufmerksam beobachtet werden. Notfalls ist eine Verständigung per Handzeichen untereinander sinnvoll, auf jeden Fall muss vorausschauend gefahren werden. Fährt ein*e Verkehrsteilnehmer*in trotz grüner Ampel nicht weiter, musst du dich in Geduld üben. Auch wenn die Nerven vor allem im Feierabendverkehr nach einem langen Arbeitstag angespannt sind, so muss Contenance bewahrt werden. Keinesfalls sollte auf die Hupe gedrückt werden, da dies eine Verwarnung mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro nach sich ziehen kann, weil Schall- und Leuchtzeichen nur aus triftigen Gründen im Falle einer Gefährdung oder ausschließlich außerhalb geschlossener Ortschaften gegeben werden dürfen. Auch auf ein Überholen des Fahrzeugs solltest du verzichten. Sollte ein Bescheid jedoch ungerechtfertigt sein und dringende Gründe bestehen dagegen vorzugehen, kann jederzeit Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und die folgenden Ordnungsmaßnahmen eingelegt werden. So kann möglicherweise ein Fahrverbot oder eine hohe Geldstrafe abgewendet werden. Hierfür haben Betroffene nach der Zustellung des Bußgeldbescheids 14 Tage Zeit, der Einspruch muss schriftlich erfolgen. Prüfe aber genau geprüft, ob sich das im Einzelfall auch wirklich lohnt. Weiter kann es ratsam sein, einen Anwalt für Verkehrsrecht einzuschalten und den Verkehrsrechtsschutz zu überprüfen. Oft kann ein Einspruch bei einem Rotlichtverstoß glücken, wenn die Gelbphase einer Ampelanlage zu kurz geschaltet war.  Auch wenn das Überfahren einer roten Ampel kein Verbrechen im eigentlichen Sinn darstellt, so handelt es sich keinesfalls nur um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung.