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Sonderzahlung 2022

Energiepauschale wird ausbezahlt - aber wie viel bleibt dir von dem Geld?

Endlich ist es soweit: Ende dieses Monats bekommen viele Beschäftigte die 300-Euro-Energiepauschale ausgezahlt. Doch von dem Bonus bleibt längst nicht so viel übrig, wie viele hoffen. Einige müssen das Geld vielleicht sogar ganz abgeben.
Im September wird die Energiepauschale mit dem Gehalt überwiesen - doch wem bleibt am Ende wie viel Geld übrig?
Im September wird die Energiepauschale mit dem Gehalt überwiesen - doch wem bleibt am Ende wie viel Geld übrig? Foto: moerschy/Pixabay.com (Symbolbild)

Die 300-Euro-Energiepauschale kommt: Im September soll der Bonus mit dem Gehalt ausgezahlt werden, um die finanziellen Folgen der Energiekrise für Bürgerinnen und Bürger etwas abzufedern. Doch kurz vor der Auszahlung mehrt sich die Kritik - etwa, weil der Zuschuss versteuert werden muss. Die Partei Die Linke spricht deshalb von einer "bitteren Mogelpackung". Manche Beschäftigte könnten zudem komplett leer ausgehen, weil sie das Geld gleich wieder abgeben müssen.

Energiepauschale muss versteuert werden - was übrig bleibt

Von den 300 Euro Energiepauschale bleiben den Beschäftigten laut Bundesfinanzministerium (BMF) in Berlin im Durchschnitt 193 Euro netto. Das geht aus einer Antwort der parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel auf eine Anfrage des Vorsitzenden der Linksfraktion Dietmar Bartsch hervor, die inFranken.de vorliegt. 

Das Finanzministerium hat errechnet, dass die Spanne der Abzüge je nach Gehalt zwischen 0 und 142,42 Euro liegt. Bei der Berechnung bezieht sich das Ministerium auf Daten des Statistischen Bundesamtes.

Demnach lag im vergangenen Jahr der durchschnittliche Bruttojahresverdienst für Vollzeitbeschäftigte bei 54.304 Euro. "Unterstellt man keine weiteren Abzugsbeträge, ergäbe sich in diesem Durchschnitts-Fall ein Abzugsbetrag von 107 Euro auf die Energiepreispauschale", heißt es in der Antwort auf die Linken-Anfrage.

Linke kritisiert: Bittere Mogelpackung 

Die Kosten der Energiepauschale von 300 Euro pro Erwerbstätigen belaufen sich auf insgesamt 13,8 Milliarden Euro aus dem Lohn- und Einkommensteueraufkommen, heißt es aus dem Finanzministerium. Da aber durch die Lohnsteuer, Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag wiederum 3,4 Milliarden Euro zurückfließen, liegen die Steuermindereinnahmen insgesamt bei rund 10,4 Milliarden Euro. Diese verteilen sich mit jeweils 4,4 Milliarden Euro auf den Bund und die Länder sowie mit rund 1,6 Milliarden Euro auf die Kommunen.

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Linksfraktionschef Dietmar Bartsch nannte die Energiekostenpauschale eine "bittere Mogelpackung": "Die Energiekostenpauschale sollte steuerfrei sein und ebenso an Rentner und Studierende ausgezahlt werden. Dafür sollten Topverdiener wie Minister diese Leistung nicht bekommen". Er kritisierte ebenfalls, dass die Länder und Kommunen einen Großteil der Finanzierung übernehmen müssten. Das bewertet Bartsch als "hochproblematisch". 

Er geht sogar so weit, der Bundesregierung eine Falschaussage zur Dimension der finanziellen Entlastung von Bürgern*innen vorzuwerfen. "Die Aussage, dass in diesem Jahr 90 Prozent der Mehrkosten bei kleinen und mittleren Einkommen durch die Entlastungspakete der Ampel ausgeglichen würden, ist schlicht die Unwahrheit", sagte Bartsch der dpa.

Kann die Energiepauschale gepfändet werden?

Nicht nur die Besteuerung der Energiepauschale hat Kritik ausgelöst - auch ein weiterer Aspekt stieß Interessenverbänden sauer auf. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) kritisierte, dass der 300-Euro-Bonus nicht von der Pfändbarkeit ausgeschlossen worden sei. "Leider wurde versäumt, die Unpfändbarkeit der Leistung klar im Gesetz zu regeln“, monierte Geschäftsführerin Ines Moers. Für viele Menschen könne das nach Auffassung von Moers bedeuten, dass der Zuschuss direkt wieder eingezogen wird, um bestehende Schulden zu tilgen. Schließlich seien Millionen Menschen in Deutschland überschuldet, vielen von ihnen droht die Privatinsolvenz oder die Pfändung ihres Einkommens. Davon wäre dann auch die Energiepauschale betroffen. "Uns scheint, als sei die Lebensrealität der fast sieben Millionen überschuldeten Menschen im Gesetzgebungsverfahren wieder einmal komplett vergessen worden“, so die Geschäftsführerin.

Als Reaktion auf die Kritik veröffentlichte das Bundesfinanzministerium in den häufigen Fragen (FAQs) zur Energiepreispauschale einen Hinweis, dass der Bonus nicht von einer Lohnpfändung umfasst werden könne, da "es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um 'Arbeitslohn' oder 'Arbeitsentgelt' handelt".

Die BAG-SB bezweifelt jedoch, dass damit wirklich rechtliche Sicherheit für Pfändungsgefährdete besteht. Zum einen sei unklar, ob die Lohnprogramme nach dieser Klarstellung arbeiten oder eben doch auf eine gesetzliche Grundlage bestehen. Zum anderen reiche die Klarstellung nicht aus, um das Geld auch vor einer Kontopfändung zu schützen. Letztlich müssten also Gerichte darüber entscheiden, ob von Pfändung betroffene Menschen die Energiepauschale behalten dürften oder nicht. Doch „den Schritt zum Gericht scheuen viele, andere wissen nicht, dass es diese Möglichkeit der Freigabe gibt und viele trauen sich auch nicht zur Schuldnerberatung“, so die Bundesarbeitsgemeinschaft.

Energiepauschale: Das sind die Details 

Ob und inwieweit die Energiepauschale gepfändet werden kann, ist also noch nicht abschließend geklärt. Klar hingegen sind die generellen Rahmenbedingungen der Entlastung. Denn es gibt ein paar grundlegende Voraussetzungen für die Auszahlung des 300-Euro-Bonus. An Arbeitnehmer*innen wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber demnach ausgezahlt, wenn sie

  • zum 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis standen bzw. stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)) beziehen

Zu den Begünstigten gehören ebenfalls:

  • Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen
  • Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeld

Wichtig: Der 1. September 2022 ist kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Das Energiegeld steht Personen zu, die irgendwann im Jahr 2022 die Voraussetzungen erfüllt haben. Aber: Besteht Anfang September 2022 kein Arbeitsverhältnis, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.

Abzüge: Und so rechnen die Arbeitgeber

Die meiste Arbeit mit der Energiepauschale haben die Arbeitgeber. Sie müssen das Geld in der Regel mit dem Monatsgehalt im September auszahlen. Die Rückverrechnung passiert zeitnah, und zwar mit der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022. Denn: Die Arbeitgeber sollen die Pauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 anfallenden, regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.

Zur Finanzierung können die Arbeitgeber vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer die ausgezahlten Pauschalen abziehen und diese bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert angeben. Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu zahlende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, erhält der Arbeitgeber den Betrag vom Finanzamt ersetzt.

Das sind die Regeln für kleine Betriebe und Personen mit Minijob

Das BMF gibt eine Vielzahl von Erläuterungen zum Verfahren, wie diesen Ausnahmen zu den Regelungen:  So wird es für eine Gruppe von Arbeitgebenden die Möglichkeit geben, mit der Auszahlung in den Oktober zu gehen. Das gilt für all jene, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.

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Sind es weniger als 1080 Euro Lohnsteuer im Jahr, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden. Alternativ können Arbeitgebende in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.

Auch Personen mit Minijob sollen eine Energiepreispauschale bekommen. Eine Auszahlung durch die Arbeitgebenden kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte den Arbeitgebenden vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Wenn die Arbeitgebenden gar keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben (beispielsweise Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

Fazit als Überblick: Energiepauschale 2022

Wie hoch ist der Betrag? 300 Euro

Wer hat Anspruch? Einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, Personen mit pauschal besteuerten Minijobs, Gewerbetreibende und Selbstständige

Wann wird ausgezahlt? Voraussichtlich im September oder Oktober 2022

Wie erfolgt die Auszahlung? Für einkommensteuerpflichtige Beschäftigte automatisch mit der Gehaltsabrechnung. Selbstständige profitieren durch Steuersenkung.

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