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"Gelbe Karte" vom Arbeitgeber: Was kann man gegen eine Abmahnung vom Chef tun?

Eine 'Gelbe Karte' gibt es nicht nur im Fußball, sondern auch in der Arbeitswelt. Hier heißt das Abmahnung. Die Ansage geht in die gleiche Richtung: Geht das so weiter, gibt es einen Platzverweis oder die Kündigung. Vorsicht ist also angesagt.
Eine Abmahnung durch den Chef kann schlimmeres nach sich ziehen.
Eine Abmahnung durch den Chef kann schlimmeres nach sich ziehen. Foto: CC0 / Pixabay / Goumbik
  • Was ist eine Abmahnung?
  • Der Unterschied zwischen Ermahnung und Abmahnung
  • Wer kann eine Abmahnung aussprechen?
  • Und das sind sie: Die Abmahnungsgründe
  • Wie kannst du auf eine Abmahnung reagieren?

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist fast immer eine Abmahnung notwendig. Arbeitsrichter fragen danach, ob das 'leichtere Mittel' eingesetzt wurde. Deshalb sollten Arbeitnehmer die Abmahnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Ist sie doch oft der Vorbote für die Kündigung. 

Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist ein Hinweis darauf, dass jemand seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Das kann übrigens in beide Richtungen gehen. Üblich ist zwar, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnt, umgekehrt ist aber auch möglich.

Kommt es nach der Abmahnung also zu einem weiteren vergleichbaren und gleichartigen Fehlverhalten, so kann dies die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. 

Mit der Abmahnung erhält der Betroffene die Chance, sein Verhalten zu verändern. Viele sehen darin aber auch die Vorstufe für die Kündigung.

Der Unterschied zwischen Ermahnung und Abmahnung

Eine Ermahnung ist noch keine Abmahnung. Dafür müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitgeber muss den Vertragsverstoß genau beschreiben – mit Datum und Uhrzeit.
  • Er muss das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen und den Arbeitnehmer dazu auffordern, dies künftig zu unterlassen.
  • Der Arbeitgeber muss deutlich machen, dass bei wiederholtem Verstoß die Kündigung droht.

Geregelt ist die Abmahnung in § 314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Gesetzesbestimmung gilt für eine verhaltensbedingte außerordentliche (fristlose) Kündigung wie auch für eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung. 

Und das sind sie: Die Abmahnungsgründe

Meistens sind es Arbeitgeber, die eine Abmahnung aussprechen. Aber: Auch Arbeitnehmer sind dazu berechtigt, wenn der Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich Lohnzahlungen verzögern. Auf Arbeitgeberseite dürfen alle Vorgesetzten Abmahnungen aussprechen, die dir als Arbeitnehmer Weisungen erteilen können. Welche Gründe gibt es für eine Abmahnung?

  • Alkoholkonsum: Der Arbeitnehmer trinkt während der Arbeit Alkohol, obwohl ein betriebliches Verbot existiert oder es sich aus Sicherheitsgründen verbietet, Alkohol zu trinken (etwa bei Bus- oder Taxifahrern). Ist der Arbeitnehmer aber Alkoholiker, darf er nicht abgemahnt werden, weil es sich um eine Krankheit handelt.
  • An­wei­sun­gen ignoriert: Der Arbeitnehmer widersetzt sich weisungsbefugten Personen.
  • Arbeit für anderen Arbeitgeber im Urlaub: Der Arbeitnehmer arbeitet ohne Zustimmung des Arbeitgebers während seines Urlaubs in einem Zweitjob.
  • Ar­beitsbummelei: Der Arbeitnehmer erbringt absichtlich unterdurchschnittliche Leistungen. Problem: Schwer nachzuweisen.
  • Beleidigungen: Der Arbeitnehmer beschimpft Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden persönlich oder öffentlich in den sozialen Medien (Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf, Urteil vom 15.8.2016, Az.: 7 Ca 415/15, Morddrohung gegen Vorgesetzten).
  • Beschädigung: Der Arbeitnehmer beschädigt das Eigentum des Arbeitgebers grob fahrlässig oder absichtlich.
  • Compliance-Verstoß: Der Arbeitnehmer nimmt beispielsweise Geschenke von Kunden an, obwohl das laut Compliance-Richtlinie verboten ist.
  • Diebstahl: Der Arbeitnehmer nimmt unbefugt Eigentum des Arbeitgebers mit. Selbst bei Gegenständen von geringem Wert kann das ein Grund für eine Abmahnung oder sogar Kündigung sein. 
  • Krank'feiern': Der Arbeitnehmer täuscht wiederholt Arbeitsunfähigkeit vor oder droht damit, sich krankzumelden.
  • Krank­meldung: Der Arbeitnehmer meldet sich zu spät oder gar nicht krank.
  • Mobbing: Der Arbeitnehmer schikaniert wiederholt Kollegen oder Mitarbeiter, indem er sie demütigt, falsche Tatsachen behauptet oder ihnen Gewalt androht.
  • Nebentätigkeit: Der Arbeitnehmer ist neben seinem Hauptjob selbstständig oder bei einem anderen Unternehmen angestellt, obwohl er damit seinem Hauptarbeitgeber Konkurrenz macht oder gegen ein vereinbartes Verbot verstößt (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 11.12.2001, Az.: 9 AZR 464/00, Verbot Nebentätigkeit).
  • Politische Gesinnung: Wer Kollegen mit radikalen politischen Einstellungen behelligt, kann für die Störung des Betriebsfriedens abgemahnt werden. Was Beschäftigte dagegen privat oder in ihrer Freizeit machen, spielt für den Arbeitsplatz in aller Regel keine Rolle.
  • Privates am Arbeitsplatz: Ausgiebige Privatgespräche im Team, das Schreiben privater E-Mails oder das Nutzen privater Social-Media-Kanäle – all das ist Beschäftigten in ihrer vertraglich festgelegten Arbeitszeit in der Regel untersagt, falls nichts anderes vereinbart ist (ArbG Köln, Urteil vom 28.8.2017, Az.: 20 Ca 7940/16, Fußballschauen während der Arbeitszeit).
  • Rauchen: Der Arbeitnehmer raucht am Arbeitsplatz, obwohl ein betriebliches Rauchverbot besteht. 

Wie kannst du auf eine Abmahnung reagieren?

Erhältst du eine Abmahnung vom Arbeitgeber, die in deinen Augen unbegründet ist, geht es zunächst darum, Beweise zu sammeln. Das können Unterlagen sein, aber auch Zeugenaussagen von Kolleg*innen, die den angeblichen Pflichtverstoß beobachtet haben.

Hat der Chef die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen, kannst du nach § 83 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verlangen, dass er eine Gegendarstellung von dir in die Akte aufnimmt. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, kann dieser nach § 85 Abs. 1 BetrVG helfen, und zwischen dir und dem Chef vermitteln.

Bleibt der Vorgesetzte bei der Abmahnung, kannst du die Rücknahme einklagen. Der Arbeitgeber muss dann vor dem Arbeitsrichter beweisen, dass die Abmahnung berechtigt war. Gelingt ihm das nicht, wird sie zurückgenommen und der Eintrag aus der Personalakte entfernt. Eine Frist für rechtliche Schritte müssen Arbeitnehmer nicht beachten. Du kannst dir also eine Klage lange überlegen. Wichtig: Unterschreibe keine schriftliche Abmahnung. Allenfalls solltest du den Erhalt bestätigen.