Laut den Erhebungen des Statistischen Bundesamts sind zahlreiche Menschen in Deutschland von Altersarmut gefährdet. 2019 beispielsweise lag die Armutsgefährdungsquote für Männer ab 65 Jahren bei 12,7 Prozent. Bei gleichaltrigen Frauen sogar bei 16,4 Prozent. Insofern ist vor allem ein Thema zentraler Diskussionsbestandteil: die gesetzliche Rente. Doch wirklich übersichtlich oder gar verständlich ist dieser Themenkomplex nicht. Ganz im Gegenteil. Das beginnt schon mit dem Anspruch auf die gesetzliche Rente. Denn: Um einen Anspruch geltend zu machen, muss ein Rentner nicht zwangsläufig das gesamte Arbeitsleben in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Renten müssen versteuert werden: Das gilt rund um die Steuer Generell gilt aber: Renten sind erst einmal einkommensteuer- respektive lohnsteuerpflichtig. 2005 begann außerdem die „nachgelagerte Besteuerung“. Darunter versteht der Gesetzgeber, dass alles, was für die Altersvorsorge aufgewendet wird, zunehmend steuerfrei wird. Im Austausch dafür werden jedoch die späteren Renteneinkünfte besteuert. Abhängig davon, ab welchem Jahr die Rente bezogen wird, werden auch die Renteneinkünfte steuerlich bewertet. Bei Renten, die bis zum Dezember 2005 begannen, gelten 50 Prozent als steuerpflichtiges Einkommen. Der steuerliche Teil der Rente erhöht sich seitdem für Neurentner um zwei Prozentpunkte. Bezieht man etwa ab 2020 seine Rente, so beläuft sich die Steuerpflicht der Rente auf 80 Prozent. Nur 20 Prozent der Rente bleiben steuerfrei. Dennoch: Der steuerliche Teil der Rente erhöht sich – ab 2020 jährlich um einen Prozentpunkt – jährlich weiter. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine gesamte Rente - also sein Einkommen - versteuern. Immerhin: Diese Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen. Rentensystem erklärt: Das musst du unbedingt wissen Jedem Rentner, der bis zum Jahr 2039 erstmals Rente bezieht, steht ein sogenannter „Rentenfreibetrag“ zu, den das Finanzamt errechnet. Dabei handelt es sich um den Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Dieser Freibetrag kann dann auch in den Folgejahren nicht verändert werden. Dies gilt laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung sogar dann, wenn die Rente durch Rentenerhöhungen steigen sollte. Weitere Rentenanpassungen erhöhen das steuerpflichtige Renteneinkommen und müssen daher auch in voller Höhe versteuert werden. Den steuerpflichtigen Anteil berechnet das Finanzamt. Dieser Betrag solle in der Anlage „R“ der Einkommensteuerklärung neben der Jahresbruttorente ebenfalls eingetragen werden. Er kann auf Nachfrage auch von der Rentenversicherung errechnet und an das Finanzamt übermittelt werden, erklärt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung. Eine Ausnahme dieser Regelung stellt die „Öffnungsklausel“ dar. Sie beschreibt das Szenario für eine Ausnahme der „nachgelagerten Besteuerung“ und gilt bei sehr hohen Rentenversicherungsbeiträgen. Dies schließe auch Beiträge zu bestimmten Alterssicherungssystemen mit ein, schildert Sara Zinnecker von Finanztip.de. Beispiele dafür sind etwa berufsständische Versorgungswerke oder auch landwirtschaftliche Alterskassen. Um von der Öffnungsklausel zu profitieren, müsse nachgewiesen werden, dass der Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 in wenigstens zehn Jahren überschritten wurde. Ein weiterer Irrtum: Eine gesetzliche Rente sei nur Angestellten vorbehalten. Richtig ist, dass eine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer besteht. Doch auch Unternehmer, Selbstständige, Hausfrauen und Hausmänner, Schauspieler, Autoren, Optiker oder Hebammen haben die Möglichkeit, weiter freiwillig in die Rentenkasse einzuzahlen. Wie hoch diese freiwilligen Einzahlungen seien, liege ganz bei einem selbst. „Es sind jährliche Beträge von 1004 Euro bis maximal 15.400 Euro möglich“, erklärt Katja Braubach. Im Gegensatz zu den Beiträgen, von denen der Arbeitgeber die Hälfte tragen muss, zahlen die pflichtversicherten Selbstständigen ihren Beitrag allein. Der Beitragssatz entspricht hier rund 18,6 Prozent des Einkommens. Rente, ohne jemals in Rentenkasse eingezahlt zu haben - das geht wirklich Allerdings besteht auch die Möglichkeit, einen monatlichen Pauschalbeitrag zu entrichten. Unternehmensgründer können zudem in den ersten drei Jahren nur einen reduzierten Rentenbeitrag bezahlen. Bei den nicht pflichtversicherten Selbstständigen können freiwillige Summen zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Katja Braubach erklärt, dass der Versicherte damit zahlreiche Vorteile habe. „Für Selbstständige kann es sich lohnen, weiter Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, weil sie sich damit zum Beispiel den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente oder auf Reha-Maßnahmen erhalten.“ Diese Variante empfiehlt sich, wenn der Berufstätige bereits einige Zeit gesetzlich pflichtversichert war, jedoch nicht auf die für eine Altersrente essenzielle Mindestversicherungszeit - in Höhe von fünf Jahren - kommt. Die fehlenden Jahre können somit mit freiwilligen Beiträgen überbrückt werden, um eine gesetzliche Rente zu sichern. So ist es beispielsweise auch möglich, einen Rentenanspruch auf die gesetzliche Rente zu haben, ohne Geld eingezahlt zu haben. Das wird durch die Regelung der Beitragsjahre möglich. "Einen Anspruch auf Altersrente haben alle, die mindestens fünf Beitragsjahre nachweisen können", schildert Stephan Buchheim, Pressesprecher des Bundesverbands der Rentenberater. Jedoch bekommt man etwa bei Geburten vor 1992 für jedes Kind zweieinhalb Jahre an Beitragsjahren, und bei Geburten ab 1992 sogar drei Beitragsjahre gutgeschrieben. Hat mal also zwei Kinder, ist der Rentenanspruch bereits gesichert. Bei der Berechnung der Rente gibt es ebenfalls einen besonderen Kniff: So sind nicht etwa die letzten Rentenjahre die wichtigsten, sondern vielmehr der gesamte Zeitraum des Arbeitslebens. Das bestätigt auch Katja Braubach. Dieser Irrglaube komme daher, dass man mit zunehmendem Alter mehr verdiene, also mehr der benötigten Rentenpunkte sammeln würde. Stephan Buchheim erklärt das so: "Die Rente bildet eine Art Querschnitt des Lebenseinkommens ab. Jedes Jahreseinkommen wird einzeln betrachtet. Es werden pro Jahr individuell die Rentenpunkte errechnet. Die werden dann mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert." Um die Rentenpunkte zu errechnen, orientiere man sich immer am Bundesdurchschnittseinkommen. Im Jahr 2019 waren das rund 39.000. Erwirtschaftet man genau so viel Geld, wird einem zukünftigen Rentner exakt ein Rentenpunkt gutgeschrieben. Verdient man mehr, gibt es mehr Punkte. Bei geringerem Einkommen, weniger. Die Berechnung der Rente für zu Hause Unter diesen Voraussetzungen lässt sich der eigene Rentenanspruch auch selbst berechnen. Die Formel dafür ist: Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenfaktor x aktueller Rentenwert = Höhe der monatlichen Rente. Der Betriebswirt und Finanzexperte Robert Aschauer von „Einfach-Rente.de“ erklärt die Formel anhand eines Beispiels: Max Mustermann, wohnhaft in einem alten Bundesland, konnte 37,5 Entgeltpunkte erwerben. Er ist direkt bei der Erreichung der Altersgrenze in Rente (Zugangsfaktor 1,0) gegangen und bekommt eine Altersrente (Rentenartfaktor 1,0). Seine monatliche Rente (Fiktiver Rentenwert 30,45 Euro) beträgt: 37,5 x 1,0 x 1,0 x 30,45 Euro = 1.141.88 Euro. Verändert sich der Rentenwert durch eine etwaige Anpassung der Bundesregierung, so verändert sich auch die Rentenzahlung. Doch die Höhe der Rente ergibt sich nicht allein aus den Einzahlungen des Bruttolohns. Es werden auch Studienzeiten und Kindererziehung berücksichtigt. Auch bei Lehrlingen erhöhen sich die Rentenbeiträge während der Ausbildung durch deinen Bonus. Ergänzend dazu gebe es laut DRV auch die Möglichkeit, durch freiwillige Einzahlungen die Rente weiter zu erhöhen. Bei Pflichtversicherten besteht diese Möglichkeit ab dem 50. Lebensjahr. Eine weitere Unsicherheit, die bei vielen Menschen zur Rente herrscht, ist die Zeit in einer Reha. Hier gilt die gesetzliche Regelung, dass Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitierung für den Betroffenen ebenfalls Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten (=Beitrags-geminderte Zeiten) sind. Bei der Inanspruchnahme einer DRV-REHA wird dem Rentenkonto also nichts abgezogen. Steht man zudem in einem pflichtversicherten Arbeitsverhältnis, bezahlt der Arbeitgeber weiter regelmäßig fällige Beiträge. In der Begründung der Deutschen Rentenversicherung ist zu lesen: „Als Rehabilitand müssen Sie für Ihre spätere Rente keine größeren Einbußen befürchten. Auch wenn über längere Zeit oder mehrfach eine Rehabilitation in Anspruch genommen wird, wirkt sich dies nicht erheblich auf die Rentenhöhe aus. Zeiten einer Rehabilitation sind Beitragszeiten, wenn Sie als versicherter Übergangsgeld beziehen und im letzten Jahr vor der Rehabilitation zuletzt pflichtversichert waren.“ Das bedeutet de facto: Während einer Rehazeit werden durch die Krankschreibung und dem Beziehen eines Übergangsgeldes lediglich 80 Prozent der üblichen Rentenbeiträge einbezahlt. Ausgenommen von dieser Faustregel sind Betroffene, die während der Reha weiter Gehalt beziehen. Dann übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe. Rentenfreibetrag und die Rente ab 67  Katja Braubach hat eine Theorie, warum die Befürchtung besteht, dass eine Reha von einer Rente abgezogen werden könnte. "Die Rentenversicherung bezahlt die Reha. Daher nehmen die Leute an, dass sie schon einen Teil ihrer Rente in Anspruch genommen haben". In Anbetracht dieser Faktenlage könnte der ein oder andere auf die Idee kommen, dass man sich etwas Geld in der Rente dazuverdienen könnte. Doch auch hier gibt es einige Fallstricke. Fakt ist: Es gibt teilweise Zuverdienst-Grenzen. Das ist abhängig davon, ob man normale Rente bezieht, oder Frührentner ist. Beispielsweise können Frührentner seit dem 1. Juli 2017 6300 Euro Bruttoeinkommen - verteilt auf das gesamte Jahr - hinzuverdienen, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen.Bei mehr als 6300 Euro im Jahr wird der Betrag mit 40 Prozent auf die Rente angerechnet und abgezogen. Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, dürfen dagegen unbegrenzt dazuverdienen. Ab einem Einkommen von mehr als 450 Euro monatlich muss das Geld aber versteuert werden. Diese Summe stellt den steuerfreien Betrag pro Monat dar. Apropos Freibetrag: Rente ist nicht nur etwas für Menschen ab 60. "Geld gibt es auch bei Erwerbsminderung, wenn man zu krank ist, um arbeiten zu können", erklärt Braubach. Sie führt weiter aus: "Genau wie bei der Altersrente gilt auch hier, dass man zunächst fünf Pflichtbeitragsjahre vorweisen muss". Außerdem müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen von einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Versicherung belegt werden. Außerdem unterstützt die DRV auch in besonderen Lebenslagen, zum Beispiel, wenn man ein Elternteil verloren hat. In so einem Fall hat man dann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Anspruch auf eine (Halb)Waisenrente. Die Rente ab 67 Jahren gilt erst für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden. Generell wird die Altersgrenze aber schrittweise angehoben. Ab 2012 verlängert sich die Zeit bis zum Renteneintritt von ursprünglich 65 bis 2029 auf 67 Jahre. Zusätzliche Angaben bei Renteneintritt sinnvoll Abschließend ist bei dem Thema Rente noch wichtig, dass die Rente nicht ausschließlich von der Rentenkasse berechnet wird. Es empfiehlt sich also, bei Renteneintritt weitere Angaben bei der Rentenversicherung zu hinterlegen. Alle Daten müssen jedoch nicht angegeben werden. Bei der Berechnung der Rente fließen viele Angaben schon automatisch ein, wie etwa das Arbeitsentgelt oder auch etwaiges Krankengeld. Selbst hinterlegt werden müssen etwa Ausbildungszeiten oder der Zeitraum der Kindererziehung. Diese Angaben werden von der Versicherung aufgenommen und händisch eingespeichert. Außerdem bekommt der Rentner einen sogenannten Versicherungsverlauf. Dieser sollte unbedingt genau geprüft werden - etwaige Fehler sollten schnellstmöglich der Rentenversicherung gemeldet werden. Das könnte dich auch interessieren: Rentenerhöhung, Sonderzahlungen für Rentner, Grundrente und Co.: Änderungen 2022 und Infos im Überblick.