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Unwetter

Arbeitsrecht: Muss man bei Sturm und Unwetter zur Arbeit fahren?

Das Wetter kann uns jederzeit überraschen: Beispielsweise könnte ein Sturm eine ernsthafte Gefahr darstellen. Nun stellt sich die Frage, ob man in dem Fall dennoch zur Arbeit gehen muss.
Nach einem stürmischen Wochenende soll es in Franken endlich frühlingshaft warm und sonnig werden.
Nach einem stürmischen Wochenende soll es in Franken endlich frühlingshaft warm und sonnig werden. Foto: CC0/Pixabay/Brigipix
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  • Dürfen Arbeitnehmer*innen bei Sturm und Unwetter zu Hause bleiben?
  • Das sagt das Bundesgesetzbuch
  • Wichtige Hinweise, die zu beachten sind

Ein Sturm oder ein Unwetter kann uns auch mal überraschen. Der Weg auf die Arbeit kann sich unter schwierigen Witterungsverhältnissen als nahezu unmöglich zu bewältigen herausstellen. Aber darf man als Arbeitnehmer*in einfach zuhause bleiben?

Die Gesetzeslage bei Sturm und Unwetter

Ein Sturm oder anderes Unwetter kann den Weg zur Arbeit erheblich beeinträchtigen, für manche sogar, je nach Wohnort, nahezu unmöglich machen. Je nach Intensität des Unwetters kann es umgestürzte Bäume oder umflutete Straßen geben, die es uns Menschen nicht möglich machen, auf die Arbeit zu kommen. Es ist wichtig, zu wissen, was das Arbeitsrecht vorsieht, wenn es zu einer solchen prekären Wetterlage kommt und es Arbeitnehmern*innen aufgrund von ausgefallenen Zügen oder einer zu hohen Gefahr nicht möglich ist, auf der Arbeit zu erscheinen.

Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, wie er zur Arbeit kommt - auch wenn die Witterungsverhältnisse schwierig sind. Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko, wie es in § 616 des Bundesgesetzbuches festgehalten ist: Kommt der*die Arbeitnehmer*in aufgrund eines Sturmes, Schnee oder eines Unwetters zu spät zur Arbeit, hat er keinen Lohnanspruch für diese Zeit. Er*Sie ist selbst verantwortlich dafür, pünktlich auf der Arbeit zu erscheinen. Vereinfacht gesagt gilt also: keine Arbeit, kein Geld.

Eine Ausnahme bildet eine sogenannte begründete Arbeitsverhinderung: Diese kann dann vorliegen, wenn beispielsweise Meteorologen im Voraus vor einer gefährlichen Wetterlage warnen. Aber auch hier muss der*die Arbeitnehmer*in sich frühzeitig bei dem*der Arbeitgeber*in abmelden. Zudem liegt kein Anspruch auf eine Vergütung vor. Der*die Arbeitgeber*in kann in Einzelfällen sogar verlangen, dass die Arbeitszeit, die weggefallen ist, nachgeholt wird. Weitere Ausnahmefälle liegen dann vor, wenn der Betriebsvertrag oder ein Tarifvertrag ausdrücklich andere Regelungen vorsieht.

Wetterbedingtes Zuspätkommen: Das solltest du außerdem wissen

Bist du vorausschauend, kannst du oft auch mit dem Verständnis deines*r Arbeitgebers*in rechnen. Du solltest also frühestmöglich Bescheid geben, wenn du weißt, dass es dir aufgrund der Wetterlage nicht möglich sein wird, auf der Arbeit zu erscheinen. Es ist empfehlenswert, bei einer Abmeldung gleichzeitig anzubieten, etwa während der Zeit im Homeoffice zu arbeiten oder die Zeit nachzuholen.

Die Sorge, der*die Arbeitgeber*in könne dich aufgrund des Zuspätkommens abmahnen, ist berechtigt. Dennoch gilt es, bei jedem Fall individuell zu entscheiden, ob deine Verspätung als Arbeitnehmer*in wirklich selbstverschuldet war oder ob die Konsequenzen des Sturmes nicht in diesem Ausmaß hätten einkalkuliert werden können. Ist das Wetter seit mehreren Tagen schwierig, etwa durch Glatteis oder Schnee, könnte eine Abmahnung durchaus gerechtfertigt sein.

Anders sieht es dann aus, wenn der Betrieb selbst wegen eines Naturereignisses wie einem starken Unwetter oder einer Überschwemmung lahm liegt. In diesem Falle ist dem*der Arbeitnehmer*in keine Arbeit möglich ist; laut § 615 des BGBs muss das Betriebsrisiko vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getragen werden. Dein Entgelt muss dennoch gezahlt werden.

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