Die Sachlage ist gesetzlich geregelt. Es heißt im bürgerlichen Gesetzbuch: "Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen, gelten als Früchte dieses Grundstückes". Sie dürfen aber nicht von den Zweigen, die vom Nachbar herüberhängen, geerntet werden. Ein Betreten des fremden Grundstückes ist ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Besitzers nicht gestattet. Wenn aber ein öffentliches Grundstück angrenzt, gehört das Fallobst, welches dort landet, weiterhin dem Besitzer des Baumes.Mehr Nachrichten zum Thema Garten finden Sie hier