• Wichtige Änderungen im Gesundheitswesen 2022
  • Wichtig für Versicherte: Viele Krankenkassen erhöhen Zusatzbeitrag
  • Pflegereform tritt in Kraft
  • Corona-Sonderregeln wird verlängert
  • Tattoo-Farben, Viagra, Cannabis - die wichtigsten Regelungen im Gesundheitsbereich im Überblick 

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens schreitet voran: Die elektronische Patientenakte bekommt mehr Funktionen, der "gelbe Schein" wird weiter digitalisiert. Ab Januar 2022 tritt zudem die Pflegereform in Kraft und es könnte sein, dass Viagra bald rezeptfrei erhältlich und Cannabis legal verkauft werden darf. Die Stiftung Gesundheitswissen hat einen Überblick zusammengestellt, was sich 2022 im Gesundheitsbereich ändert.

Änderungen im Gesundheitswesen 2022: Krankenkassen erhöhen Zusatzbeiträge

Jede fünfte gesetzliche Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel auf 2022 erhöht. Darunter sind neun der insgesamt elf Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK). Betroffen ist mehr als ein Viertel der 73 Millionen gesetzlich Versicherten.

Laut dem Portal krankenkassen.net haben folgende Krankenkassen und Betriebskrankenkassen den Zusatzbeitrag im Vergleich zu 2021 angehoben (Stand: 3. Januar 2022):

  • AOK Hessen: +0,20 Prozent
  • AOK Baden-Württemberg: +0,20 Prozent
  • AOK Bayern: +0,20 Prozent
  • AOK Bremen/Bremerhaven: +0,30 Prozent
  • AOK Nordost: +0,20 Prozent
  • AOK NordWest: +0,40 Prozent
  • AOK Rheinland/Hamburg: +0,50 Prozent
  • AOK Rheinland-Pfalz/Saarland: +0,40
  • AOK Sachsen-Anhalt: +0,20 Prozent
  • hkk Erste Gesundheit: +0,30
  • BKK exklusiv: +0,30
  • BKK public: +0,20
  • BKK Scheufelen: +0,20
  • TUI BKK: +0,10
  • BKK B. Braun Aesculap: +0,20
  • BKK BPW Bergische Achsen: +0,50
  • BKK PWC: +0,22
  • BKK Rieker RICOSTA Weisser: +0,90
  • BKK Würth: +0,70

Zugleich haben demnach auch einige Kassen ihre Beiträge gesenkt. Dabei handelt es sich um kleinere Betriebskrankenkassen.

krankenkassen.net listet folgende Betriebskrankenkassen (BKK), deren Zusatzbeitrag im Vergleich zu 2021 niedriger ausfällt. (Stand: 3. Januar 2022):

  • Bertelsmann BKK: -0,25
  • BKK DürkoppAdler: -0,32
  • BKK Gildemeister Seidensticker: -0,30
  • BKK Herkules: -0,30
  • BKK Technoform: -0,40
  • BKK ZF & Partner: -0,35
  • Continentale BKK: -0,15
  • energie-BKK: -0,08
  • BKK EVM: -0,30
  • BKK STADT AUGSBURG: -0,30
  • BMW BKK: -0,50

Zusatzbeitrag steigt: Was Versicherte tun können

Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, gilt ein Sonderkündigungsrecht. Selbst bei konstanten Beiträgen lohnt es sich für Versicherte, die Zusatzbeiträge und Leistungen der Kassen zu vergleichen - und eventuell die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, erklärt das Verbraucherportal Check24. Hätten im Jahr 2021 alle Versicherten zur günstigsten bundesweit geöffneten Kasse gewechselt, wären Ersparnisse in Höhe von 6,4 Mrd. Euro möglich gewesen. Für einzelne Versicherte sind je nach Einkommen, Bundesland und bisheriger Krankenkasse sogar Ersparnisse von bis zu 624 Euro jährlich möglich

Neue gesetzliche Krankenkasse? In nur 5 Minuten online kostenlos wechseln

Bereits zum 1. Januar 2021 wurde das Kassenwahlrecht reformiert und gesetzlich Versicherten der Wechsel einfacher gemacht. Ähnlich wie bei der Kfz-Police können Versicherte nun alle zwölf Monate ihre Krankenkasse wechseln, statt wie vorher nach 18 Monaten.

Der Wechsel selbst ist in wenigen Minuten auf den Weg gebracht, erklärt Check24: Versicherte können direkt online eine neue Kasse wählen und den Wechsel beantragen. Die Abmeldung bei der bisherigen Kasse übernimmt die neue Versicherung. Ebenso müssen bereits gesetzlich Versicherte nicht fürchten, von der neuen Kasse abgelehnt zu werden. Hier schließt der Gesetzgeber eine Ablehnung, etwa aufgrund des Alters, Vorerkrankungen oder laufenden Behandlungen, aus. Wer wissen möchte, wie hoch derzeit der Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse ist, kann in der tagesaktuellen Liste des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) nachsehen.

Corona-Sonderregeln verlängert

Keine Neuerung, sondern eine Weiterführung: Da die Corona-Pandemie Deutschland weiter fest im Griff hat, verlängert das Bundesministerium für Gesundheit laut der Stiftung Gesundheitswissen die pandemiebedingte Sonderregelung.

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Die pandemiebedingten Sonderregeln in Deutschland lauten folgendermaßen:

  • Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage in Anspruch genommen werden. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 statt 20 Tage.
  • Die Regelungen zur finanziellen Entlastung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen gelten bis zum 31. März 2022:
    • Die Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld wird wegen der Pandemie von zehn auf 20 Arbeitstage verlängert.
    • Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um so Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.
    • Eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, um die Pflegebedürftigkeit festzustellen, kann ohne Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen. Die Einstufung erfolgt dann nach Aktenlage und einer telefonischen Befragung.
  • Auch die geltenden Sonderregeln in der ambulanten ärztlichen Versorgung werden im Zuge der vierten Infektionswelle bis zum 31. März verlängert. Dazu zählen eine telefonische Krankschreibung bis zu sieben Kalendertagen bei Erkältungssymptomen oder das vermehrte Angebot an Video-Sprechstunden.
  • Krankenhausärztinnen und -ärzte können eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Die Regelung tritt am 31. Mai außer Kraft.

Corona-Impfpflicht für besondere Berufsgruppen ab März

Die neue Bundesregierung hat kurz nach ihrem Amtsantritt ein neues Impfpräventionsgesetz beschlossen. Das Gesetz sieht erstmals auch eine Corona-Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen vor: für das Personal von Arztpraxen, Kliniken, Rettungsdiensten, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen betreut werden sowie sozialpädagogische Zentren.

Die Impfpflicht soll ab dem 15. März 2022 gelten. Konkret heißt das: Personen, die beispielsweise in Arztpraxen und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen tätig sind, müssen bis zum 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen (im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung) sein. Einen Überblick über die von der Impfpflicht betroffenen Berufe findest du hier. 

Ausgenommen sind Personen, die auf Grund medizinischer Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Beitragsbemessungsgrenze bleibt stabil

Die Beitragsbemessungsgrenze bleibt auf dem Niveau von 2021. Sie ist die maßgebende Rechengröße für die Sozialversicherung und wird entsprechend der Entwicklung der Löhne und Gehälter jährlich angepasst.

Dadurch ändern sich die Einkommensgrenzen, von denen oder bis zu denen Beiträge zu zahlen sind. In den letzten Jahren wurde diese meist erhöht. Das ist diesmal anders. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unverändert 58.050 Euro im Jahr.

Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV liegt unverändert bei 64.350 Euro brutto im Jahr. Wer mehr als diesen Betrag verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Krankmeldung wird weiter digitalisiert

Die gelben Zettel, die die Ärztin oder der Arzt bei einer Krankschreibung gesetzlich Versicherten ausstellt, sollen allmählich weniger werden.

Seit dem 1. Oktober übermitteln Ärzte die Krankmeldungen bereits digital an die gesetzlichen Krankenkassen. Dass auch der Arbeitgeber von der Krankmeldung erfährt, dafür sind bislang noch die Angestellten selbst zuständig. Doch nicht mehr lange: Ab dem 1. Juli 2022 sollen die gesetzlichen Krankenkassen die Krankmeldungen auch den Arbeitgebern digital zur Verfügung stellen. Damit wird der "gelbe Schein" Stück für Stück digitalisiert.

Er verschwindet aber nicht ganz: Die Ärzte sind verpflichtet, den Patientinnen und Patienten ein Belegexemplar auszustellen.

Elektronische Patientenakte bekommt mehr Funktionen

Arztberichte, Befunde, Röntgenbilder - all dies kann theoretisch bereits seit einem Jahr in der elektronischen Patientenakte (ePA) hinterlegt werden. Ab Januar sollen auch der Impfausweis, das gelbe U-Heft für Kinder, das Zahnbonus-Heft und der Mutterpass in der ePA gespeichert werden können.

Versicherte bekommen die Möglichkeit, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Bei einem Krankenkassenwechsel können Patienten ihre Daten aus der ePA übertragen lassen. Der Gebrauch der elektronischen Patientenakte bleibt freiwillig.

Zu Beginn des Jahres 2022 werden auch die ersten privaten Krankenversicherungen die elektronische Patientenakte anbieten. Sie hatten mit dem Start auf die wesentlich umfangreicheren Funktionen und die deutlich präziseren Datenschutz-Regeln gewartet.

Pflegereform tritt in Kraft

Die große Koalition hat sich vor der Bundestagswahl auf eine Pflegereform geeinigt. Demnach wird die Pflegeversicherung ab 2022 vom Bund mit einer Milliarde Euro jährlich bezuschusst. Des Weiteren wird der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte angehoben. Dadurch würde die Pflegeversicherung laut Bundesgesundheitsministerium zusätzlich 400 Millionen Euro pro Jahr erhalten.

Damit Pflegebedürftige von steigenden Kosten nicht überfordert werden, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim künftig einen Zuschlag. Dieser soll mit der Dauer der Pflege steigen: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. Außerdem werden in der ambulanten Pflege die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent erhöht und der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege wird um 10 Prozent angehoben. Ab dem 1. September 2022 sollen zudem nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif bezahlen.

Ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel soll die Einstellungen zusätzlicher Pflegekräfte erleichtern und so dem Mangel an Pflegekräften entgegenwirken.

Kontrollierter Cannabis-Verkauf?

Die Parteien der Ampel-Koalitionen wollen den Verkauf von Cannabis zu Genusszwecken legalisieren. Darauf hatte sich im November die Arbeitsgruppe Gesundheit und Pflege der Koalition geeinigt.

Geplant ist eine kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene in lizenzierten Geschäften. So solle die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz gewährleistet werden. Wann die Legalisierung umgesetzt werden soll, steht allerdings noch aus.

Unter Medizinern ist die Legalisierung umstritten. Zu den möglichen Risiken gehören Psychosen, Störungen des Bewusstseins und der kognitiven Fähigkeiten, klare Einschränkungen der Aufmerksamkeit und der Psychomotorik.

Mehr Aufklärung über Organspende

Mehr als 9000 Menschen warten in Deutschland laut der Deutschen Stiftung Organtransplantation auf eine Organspende. Die meisten davon brauchen eine Niere. Die Zahl der Menschen, die einen Organspendeausweis besitzen, ist in den vergangenen Jahren zwar gestiegen. Dennoch wissen noch immer nicht genügend Menschen über das Thema Organspende Bescheid.

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Hausärztinnen und Hausärzten kommt deshalb eine aktivere Rolle bei der Aufklärung über die Organspende zu. Ab März 2022 sollen sie ihre Patienten alle zwei Jahre über die Organ- und Gewebespende informieren. Das sieht das Gesetz "zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende" vor, dass der Bundestag im Januar 2020 verabschiedet hatte.

Ab März soll zudem ein neues Organspenderegister an den Start gehen. Dort soll dann eine Spendererklärungen auch elektronisch abgegeben oder widerrufen werden können.

Viagra bald ohne Rezept? Wohl eher nicht

Der Viagra-Wirkstoff Sildenafil bleibt rezeptpflichtig. Ein Expertengremium der Arzneimittelbehörde BfArM in Bonn empfahl am Dienstag (25.01.2022) , den Wirkstoff nicht aus der Verschreibungspflicht zu entlassen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlichte die Empfehlung der Experten auf seiner Internetseite.

Dort heißt es konkret: "Der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt einstimmig, den Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für Sildenafil 50 mg zur oralen Anwendung abzulehnen."

Zu den möglichen Nebenwirkungen von Viagra und ähnlichen Medikamenten gehören insbesondere Kopf- und Magenschmerzen, Gesichtsrötungen, eine verstopfte Nase und Sehstörungen. Mediziner*innen weisen zudem darauf hin, dass das Arzneimittel bei schweren Herzkreislauferkrankungen, direkt nach einem Herzinfarkt oder einem kurz zurückliegenden Schlaganfall sowie starken Leberfunktionsstörungen nicht eingenommen werden dürfe.

Tattoo-Farben verboten

Seit Januar ist eine neue EU-Verordnung für Tattoo-Farben in Kraft - was für Ärger bei nicht wenigen Tätowierern sorgt. Mehr als 4000 chemische Stoffe, die für Tattoo-Tinte und Permanent-Make-up verwendet werden, sind dann verboten.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) sieht in den Chemikalien ein Gesundheitsrisiko. Sie können Hautallergien und andere schwerwiegendere Auswirkungen auf die Gesundheit wie genetische Mutationen und Krebs verursachen, schreibt die ECHA. Das Verbot ist in der sogenannten Reach-Verordnung festgehalten. "Reach" steht für Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien.

Etwa 12 Prozent der Menschen in Europa haben ein Tattoo. Studien darüber, wie groß das Gesundheitsrisiko durch die chemischen Substanzen in den Farben tatsächlich ist, gibt es bisher nicht.

Verschoben: Elektronisches Rezept

Ursprünglich sollte das elektronische Rezept ab Januar 2022 Pflicht werden. Die Einführung wurde Ende Dezember jedoch verschoben. Das teilte das Bundesministerium für Gesundheit in einem Schreiben den anderen Gesellschaftern der gematik GmbH mit.

Darin heißt es, dass die erforderlichen technischen Systeme noch nicht flächendeckend zur Verfügung stehen würden. Die Testphase für das E-Rezept soll daher verlängert werden. Zukünftig sollen Ärzte gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten Rezepte nur noch digital ausstellen.

Versicherte, die kein elektronisches Rezept wünschen, können aber auch weiterhin einen Papierausdruck des E-Rezepts erhalten.

Kuraufenthalte sind wieder Pflichtleistung der Krankenkassen

Zu guter Letzt stellen wir eine Neuerung vor, die bereits seit einem halben Jahr in Kraft ist - aber noch nicht jeder kennt: Die ambulante Vorsorgemaßnahme (früher "Offene Badekur")  ist seit dem 1. Juni 2021 wieder Pflichtleistung der Krankenkassen (nach § 23 SGB V). Wie das Gesundheits- und Serviceportal www.besser-leben-service.de berichtet, bedeutet das konkret:  Eine Kur kann wieder - wie früher - direkt von Hausärztin oder Hausarzt verschrieben werden. Eine Reform, die insbesondere die Kurbäder in Kurorten freut.

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Seit vielen Jahren war die "ambulante Vorsorgemaßnahme", so der offizielle Begriff für Kuren aus dem § 23 SGB V, nur noch eine "Kannleistung". Das hatte zur Folge, dass diese für viele Kurorte so wichtige Form der Kur kaum noch genehmigt wurde.

Weitere wichtige Änderungen 2022 im Überblick:

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