• Rechte und Pflichten im Garten:
    • Was ist beim Grillen erlaubt?
    • Lärmbelästigung durch Kinder, Partys oder Gartenarbeit: Was gilt?
    • Streitthema Pflanzen und Bewachsungen
  • Fazit

Sobald die Temperaturen steigen und die ersten frühlingshaften Sonnenstrahlen durch die Wolken blitzen, beginnt das Gärtnern, Grillen und Feiern in der Nachbarschaft. Was für die einen eine schöne Abwechslung ist und Freude bereitet, ist für die anderen ein Ärgernis: Es droht Streit mit den Nachbarn. Welche Rechte und welche Pflichten hat man in der Nachbarschaft? 

Grillen und Lärm: Diese Regelungen gelten

Dass Nachbarn Streit haben, ist natürlich nicht immer der Fall. Dennoch kann es bei verschiedenen Gelegenheiten dazu kommen, dass man sich übereinander ärgert. Geht es um das Thema Grillen, ist grundsätzlich jede*r dazu verpflichtet, die Nachbarn nicht durch Qualm oder Rauch zu belästigen. Dies ist geregelt durch das Landesimmissionsschutzgesetz. Zudem ist es jedem*r, mit Ausnahme von im Mietvertrag geregelten Verboten, gestattet, zu grillen; egal, ob mit Kohle, Gas oder Holz. Wie häufig Grillpartys in Ordnung sind, entscheiden Gerichte unterschiedlich. Während das Amtsgericht Westerde nach einer Beschwerde jährlich bis zu zehn Grillpartys erlaubte, erlaubte das Amtsgericht Bonn nach der Klage eines Nachbarn nur einmal Grillen im Monat von April bis September; zudem müsse der Nachbar 48 Stunden im Voraus informiert werden.

Egal, ob es Partygäste sind, schreiende Kinder oder laute Rasenmäher: Viele Geräuschquellen können als störend empfunden werden. Als Nachbar kann man die Geräuschkulisse schnell als Lärmbelästigung empfinden. Dennoch sind viele Dinge hinzunehmen; vor allem, wenn es um Lärm durch Kinder geht, ist es normal, dass diese sich nicht an Ruhezeiten halten. Als Elternteil ist man zwar dazu verpflichtet, zu versuchen, den Lärm während der Ruhezeiten so weit wie möglich zu reduzieren, jedoch ist dies nicht immer möglich. In solchen Fällen steht das Gericht meist auf der Seite der Familien.

Geht es um Partylärm muss sich jedoch an die Ruhezeiten gehalten werden. Diese sind von Bundesland zu Bundesland und oft auch Kommune zu Kommune verschieden, überwiegend beläuft die Ruhezeit sich aber auf einen Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr. Laute Gartenarbeiten, wie das Rasenmähen, sollten nicht zwischen 13 und 15 Uhr vollzogen werden. Möchtest du wissen, wie genau die Regelungen in deiner Stadt oder deinem Ort sind, solltest du dich am besten direkt bei der Stadt oder Gemeinde informieren.

Garten und Pflanzen: Diese Rechte gelten

Ein weiteres häufiges Streitthema sind Pflanzen. Beim Anpflanzen eines neuen Gewächses solltest du dich über die entsprechenden Landesgesetze, speziell für diese Gewächsart, informieren. Handelt es sich beispielsweise um einen stark wuchernden Baum oder Strauch, muss ein größerer Abstand zum Grundstück des Nachbarn eingehalten werden.

Vom Nachbargarten herüber ragende Äste werden oft als störend empfunden. Der §910 des BGB gibt bei dieser Angelegenheit klare Regeln vor. Zunächst ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Baumes oder Strauches dafür verantwortlich, dass Äste und Zweige nicht unkontrolliert auf das Grundstück des anderen wachsen. Sind aber bereits Zweige auf dein Grundstück herübergewachsen, darfst du diese abschneiden - Voraussetzung ist laut Gesetz, dass du als Eigentümer*in des betroffenen Grundstückes "dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt" hast. Außerdem darfst du die Äste oder Zweige nicht abschneiden, wenn sie "die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen." Stellen die Pflanzen eine Beeinträchtigung dar und du hast dem Nachbarn bereits eine Frist gesetzt, darfst du die Arbeit also selbst durchführen. Aber Achtung: Diese muss fachgerecht erfolgen. Ist dies nicht der Fall, könnte Schadensersatz drohen.

Hängen an den Ästen oder Zweigen, die über die Grundstücksgrenze des Nachbarn in dein Grundstück hineinragen, Früchte, darfst du diese dennoch nicht pflücken. Die Früchte gehören rechtmäßig dem- oder derjenigen, der oder dem der Baum auch gehört. Pflückst du die Früchte ab, handelt es sich rechtlich gesehen um Diebstahl. Eine Ausnahme liegt laut §911 des BGB dann vor, wenn das Obst auf dein Grundstück gefallen ist. Ist dies der Fall, gehören die Früchte dir. Fallende und herüberwehende Blätter werden als eine zumutbare Verunreinigung angesehen. Der Nachbar ist also nicht dazu verpflichtet, zu dir herüberwehendes Laub zu beseitigen. Auch hier gibt es jedoch eine Ausnahme: Steht der Baum zu nah an deiner Grundstücksgrenze, kann es dazu kommen, dass das Gericht deinen Nachbarn zur Zahlung einer Laubrente auffordert.