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Finanzen & Sparen

Altes Sparbuch gefunden: Wird das Geld noch ausgezahlt?

Laut einer Umfrage aus dem Jahr 2021 besitzen noch circa 56 Prozent der Deutschen ein Sparbuch. Oft werden ältere Sparbücher beim Ausräumen gefunden, die den Eltern oder Großeltern gehörten. Wird das Ersparte irgendwann wertlos?
Geld auf einem "vergessenen" Sparbuch
Geld auf einem "vergessenen" Sparbuch kann auch nach längerer Zeit ausgezahlt werden. Foto: Daniel Karmann/dpa (Symbolbild)
  • Was ist bei der Auflösung eines Sparbuchs zu beachten?
  • Was kannst du tun, wenn die Bank sich weigert auszuzahlen?
  • Ist ein altes Sparbuch wertlos?

Gerade in Krisenzeiten setzen viele Deutsche wieder auf Bargeld. Scheinbar haben Sparbuch und Sparschwein aber ausgedient, immer weniger Sparer verwenden die klassischen Möglichkeiten der Geldanlage. Seit 2009 ist weiter ein starker Abwärtstrend zu spüren, niedrige Zinsen und die geringe Inflation schmälerten das Ersparte im Durchschnitt um ein Prozent pro Jahr. Kein Wunder also, dass immer weniger Sparer ihr Geld in klassischer Weise anlegen. Sparbücher wurden aufgelöst oder gerieten mit der Zeit in Vergessenheit, sie wanderten oft in die hinterste Ecke einer Schublade. Doch was passiert, wenn man ein altes Sparbuch beim Aufräumen gefunden hat? Besteht die Möglichkeit, sich das früher Ersparte noch auszahlen zu lassen? Wie ist es mit Sparbüchern, die einem anderen Familienmitglied gehörten?

Was ist bei der Auflösung eines Sparbuchs zu beachten?

Ach, ist das eine Überraschung: Das kleine rote Heft mit der Aufschrift "Sparkasse" taucht beim Großputz zufällig in einem alten Karton auf. Neben zahlreichen Kindheitsrelikten findet sich auch das erste Sparbuch, damals mit buntem Einband, welches noch von den Eltern angelegt wurde und eine lange Zeit das persönliche Wohlstandsgefühl verstärkte hatte. In der Kindheit wurde eifrig jedes Jahr im Oktober beim Weltspartag das gefüllte Sparschwein zur Bank gebracht, freudig warteten kleine Kunden auf das Ergebnis der Auszählung und die Überraschung im Anschluss. Nicht selten wurde später von dem Angesparten der Führerschein oder das erste Auto bezahlt. Doch mit der Zeit geriet das Sparbuch bei Vielen in den Hintergrund, entweder wurde das Ersparte ausbezahlt oder das Konto schlichtweg vergessen. Nun wurde also nach einiger Zeit ein Sparbuch wiedergefunden, mit großer Freude eilt der Besitzer oder die Besitzerin zur zuständigen Bank, jedoch verlassen nicht alle Kunden*innen die Bank mit zufriedenen Gesichtern. "Eine Auszahlung ist leider nicht mehr möglich" erfuhr so manche*r Anleger*in im Nachhinein.

Grundsätzlich kann jedoch jedes gefundene Sparbuch aufgelöst werden und das Guthaben, sogar samt angehäufter Zinsen, ausgezahlt werden, denn dies verfällt nicht. Doch läuft es in der Realität oft anders, und die Bank weigert sich, den angesparten Betrag auszuzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, das Geld zu behalten. Zunächst muss die Identität des Besitzers, sowie die Originalität des Sparbuches bestätigt werden. Sollte das Sparbuch dem Finder selbst gehören, ist dies kein Problem. Gehörte das Sparbuch einem Verstorbenen, so ist die Bank berechtigt, eine Legitimierung in Form einer Vollmacht oder einem Nachweis über das Erbe, zum Beispiel einen Erbschein, anzufordern. Der eigentliche Besitzer darf dafür das Sparbuch zu seinen Lebzeiten nicht als verloren gemeldet haben und das Konto darf nicht gesperrt sein. Sobald der geforderte Nachweis erbracht wurde, kann das Geld ausbezahlt werden.Ist die Identität bestätigt, steht einer Auflösung eigentlich nichts mehr im Weg, es gelten jedoch weiter gewisse Fristen zu beachten. Eine sofortige Auflösung des Ersparten ist nur bei einem Betrag unter 2000 € möglich, denn dies stellt die maximale Abhebungssumme dar. Ist der Betrag höher, so muss man die von der Bank vorgegebene Kündigungsfrist beachten, welche in der Regel drei Monate beträgt. Nach Ablauf dieser Frist wird das Geld auf ein Konto der Wahl überwiesen. Sollte die Kündigungsfrist für einen höheren Betrag aus welchen Gründen auch immer nicht eingehalten werden können, so müssen sogenannte Vorschusszinsen gezahlt werden. Diese betragen 25 Prozent der Zinsen, die für das Restguthaben und die restliche Sparzeit angefallen wären. Allerdings betragen Zinsen auf Sparbücher seit Jahren unter ein Prozent, weswegen der anfallende Betrag das Guthaben in der Regel nicht stark beeinträchtigt.

Auch wenn die Einträge im Sparbuch noch in Deutscher Mark getätigt sind, ist auch hier eine Auszahlung möglich, denn das vorhandene Guthaben wird zum offiziellen Umtauschkurs in Euro umgerechnet (1 Euro = 1,95583 D-Mark). Sollte es sich jedoch um ein Sparbuch handeln, welches noch in Reichsmark oder DDR-Mark geführt wurde, so sieht es für den Finder schlecht aus, denn die Banken sind in einem solchen Fall nicht zur Auszahlung verpflichtet, da bereits sämtliche Umtauschfristen für diese Währungen abgelaufen sind. In diesem Fall bleibt dem Besitzer nur der memoriale Wert des Sparbuchs, oder der Verkauf des Dokumentes. Es kann jedoch vorkommen, dass sich die Banken trotz Legitimierung und Nachweis weigern, das Sparguthaben auszuzahlen. Teilt das zuständige Kreditinstitut dem Sparbucheigentümer mit, dass der Betrag bereits ausgezahlt wurde, so muss die Bank dies durch eine Auszahlungsquittung belegen. Sollte eine Bestätigung vonseiten der Bank jedoch nicht möglich sein, so ist diese dazu verpflichtet, das vorhandene Sparguthaben auszuzahlen. Weiter muss der angesparte Betrag ebenfalls ausgezahlt werden, wenn seitens der Bank keine Unterlagen oder Aufzeichnungen mehr über das angegebene Konto existieren. Sparguthaben verjährt nicht und solange kein Nachweis einer Kündigung oder Auflösung darüber im Sparbuch vermerkt wurde, hat man auch Jahrzehnte danach noch das Anrecht auf das Geld.

Möglichkeiten bei der Weigerung der Bank

Verweigert die Bank jedoch trotz aller Bemühungen und vorhandener Unterlagen eine Auszahlung, so kann dem Kreditinstitut eine schriftliche Frist gesetzt werden, in deren Zeitraum das Geld ausgezahlt werden muss. Sollten alle Versuche scheitern, so besteht die Möglichkeit, sich an eine Ombudsperson des Bankenverbandes zu wenden, bevor ein Anwalt eingeschaltet wird. Seit Jahren erfahren die kostenlosen  Schlichter*innen einen immer stärkeren Zulauf, sie versuchen zum Beispiel im Falle einer falschen Anlageberatung den Kund*innen zu ihrem Recht zu verhelfen und vermitteln zwischen den Parteien. Oft folgen die Banken dem Schlichtungsvorschlag, auch wenn es zu ihrem Nachteil ist. Ombudspersonen sind in der Regel Jurist*innen mit viel Berufserfahrung, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen. Durch ein Streitschlichtungsverfahren kann oftmals eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Zunächst müssen sich Kund*innen jedoch informieren, welchem Beschwerdesystem ihr Institut angeschlossen ist. Für Kund*innen von privaten Banken ist der Bankenverband zuständig, für Anleger*innen der Sparkasse oder der Volksbank ist die Ombudsperson zu kontaktieren, die in den übergeordneten Instituten zuständig ist. Bei den Sparkassen ist dies der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) und bei den Volksbanken ist es der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Einige Banken haben sich diesen Beschwerdeeinrichtungen jedoch nicht angeschlossen, sodass Kund*innen in diesem Fall bei der zuständigen Bank direkt nach der Beschwerdestelle fragen müssen. Die Beauftragung einer Ombudsperson ist schriftlich und in ausreichend begründeter Form zu stellen. Dies ist allerdings nur möglich, sofern bisher noch keine gerichtliche Auseinandersetzung stattgefunden hat und die Verjährungsfrist noch abgelaufen ist. Die Ombudsperson fällt dann ihre Entscheidung aufgrund der vorliegenden Unterlagen, sowie der Aussagen der Beteiligten. Bevor also ein juristischer Beistand beauftragt wird, sollten zunächst alle sonstigen Mittel ausgeschöpft werden. Mit einem positiven Schiedsspruch von einer Ombudsperson scheinen auch die gerichtlichen Aussichten positiver.

Hat alles geklappt und das Kreditinstitut zahlt den angesparten Betrag aus, wird das Sparbuch entwertet. Hierfür wird in dem entsprechenden Sparbuch meist eine Ecke mit einer Schere abgeschnitten und das Sparbuch einige Male mit dem Locher gelocht.