So viele Personen haben einen Bausparvertrag Gerichtsurteile: Das darf die Bausparkasse nicht verlangen So kannst du dein Geld zurückbekommen Begründung des Urteils sowie weitere Fälle Fazit Ein Gericht hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass es Bausparkassen nicht erlaubt ist, eine Servicepauschale oder Kontogebühren zu verlangen. Ist dies bei dir der Fall, kannst du dein Geld einfach zurückholen. Aktueller Gerichtsfall: Jahresentgelte für die Kontoführung sind nicht zulässig Im Jahr 2021 verzeichneten die deutschen Bausparkassen dem Statistikportal Statista zufolge rund 23,8 Millionen abgeschlossene Verträge. Damit ist im Vergleich der Vorjahre ein Rückgang zu beobachten. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bausparvertrag um eine Kombination aus Sparen und Baufinanzierung. Unterteilt wird in eine Sparphase sowie eine anschließende Darlehensphase. Entschließt du dich dazu, einen solchen Vertrag abzuschließen, solltest du wissen, was genau die Kasse verlangen darf und was nicht. In einem Gerichtsfall vom 17. November dieses Jahres ging es um eine Klausel in den Bausparbedingungen der Bausparkasse BHW. Die Klausel sah vor, dass Kund*innen für die Kontoführung während der Sparphase am Ende des Jahres ein Entgelt von 12 Euro zahlen müssen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen die BHW und erhielt von dem Oberlandesgericht Celle Recht: Die Bausparkasse muss ihre Bedingungen ändern sowie die Jahresentgelte ihrer Kundschaft erstatten. Einen ähnlichen Fall gab es bereits im Jahr 2017. Am 9. Mai 2017 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Bestimmung einer jährlichen Kontogebühr für die Führung des Kreditkontos auch nach Auszahlung des Bauspardarlehens unzulässig sei. Der Antrag wurde in dem Fall von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gestellt. So kannst du dein Geld zurückholen und die Begründung des Gerichts Beide Fälle zeigen auf, dass jährliche Gebühren, die im Rahmen von Bausparverträgen festgelegt werden, rechtswidrig sind. Die Begründung des Gerichtes war jene, dass die Kontoführung keine Sonderleistung sei. Immerhin verwalte die Bausparkasse die Konten in eigenem Interesse. Für Bausparende ergibt sich kein besonderer Vorteil außerhalb von jenem, den sie aufgrund der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwarten dürfen. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall ist bisher noch nicht überzeugt und hielt fest, dass sie ihr Jahresentgelt beibehalten wolle. Ob dies auch nach Prüfung der Urteilsbegründung dieses Jahres so bleibt, ist fraglich. Für dich bedeutet dies, dass du die unrechtmäßig gezahlten Gebühren zurückholen kannst. Dies gelingt durch einen entsprechenden Text. Die Stiftung Warentest bietet dir auf ihrer Webseite einen Mustertext zum Download an, mithilfe dessen du um eine Rückerstattung der bereits abgebuchten Jahresgebühren bitten kannst. Aber Achtung: Du darfst die Jahresentgelte nicht mit der Abschlussgebühr verwechseln. So ist laut Bundesgerichtshof die einmalige Gebühr, die du bei Abschluss von Bausparverträgen zahlen musst, zulässig. Riester-Verträge und Verjährung: Das solltest du wissen Die Jurist*innen der Stiftung Warentest sind davon überzeugt, dass auch Riester-Bausparverträge betroffen sind. Somit seien auch die Jahresentgelte, die bei Riester-Bausparverträgen gezahlt werden müssen, unwirksam. Auf Nachfrage bei der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen wurde der Stiftung Warentest mitgeteilt, dass das Gesetz über Riesterverträge Jahresentgelte ausdrücklich zulasse. Dazu schreiben die Rechtswissenschaftler*innen der Stiftung Warentest, dass die Regeln grundsätzlich auch Jahresentgelte erlauben, dass diese aber auch als unfaire Benachteiligung von Kund*innen erscheinen können. Demzufolge blieben sie nach den allgemeinen Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch unzulässig. Wie in dem Falle entschieden werden würde, ist bisher unklar. Unzulässige Gebühren werden von Banken und Bausparkassen nur für die letzten drei Jahre erstattet. So gilt es zumindest nach der allgemeinen Verjährungsfrist. Im vergangenen Jahr urteilte der Europäische Gerichtshof jedoch: Eine Erstattungsforderung aufgrund unrechtmäßig gezahlter Entgelte dürfe nicht verjähren. Immerhin können Verbraucher*innen nicht immer gleich erkennen, dass sie ein Recht auf Erstattung haben. Im September dieses Jahres wurde zusätzlich geurteilt, dass auch eine zehnjährige Verjährung EU-rechtswidrig ist; zumindest dann, wenn es um Leistungen, die im Rahmen eines Vertrags mit einer Laufzeit von über zehn Jahren geregelt sind, geht. Dass auch Servicepauschalen nicht zulässig sind, zeigt ein weiteres Urteil aus dem Jahr 2019. Das Oberlandesgericht urteilte für die damals neu eingeführte Servicepauschale, dass es sich dabei nicht um eine zusätzliche Leistung für Bausparende handelt. Dementsprechend sei sie nicht zulässig und müsse erstattet werden. Für die Landesbausparkasse (LBS) Nord fiel 2018 ein ähnliches Urteil. Abermals auf Antrag des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) entschied das Landesgericht Hannover, dass ein neues Kontoentgelt von 18 Euro nicht eingeführt werden dürfe. Das Gericht kritisierte, dass die neue Gebühr lediglich Betriebskosten auf die Kundschaft abwälze und sofort unwirksam gemacht werden solle beziehungsweise bei bereits gezahlten Beträge zurückerstattet werden sollen. Fazit Das Gericht hat in mehreren Fällen beurteilt, dass es nicht rechtens ist, wenn Bausparkassen zusätzliche jährliche Kontogebühren oder Servicepauschale fordert. Dein Geld kannst du dir beispielsweise durch einen Antrag bei deiner Bausparkasse zurückholen. Der Aufwand, den du für die Erstellung des Textes aufwenden musst, ist durch die Vorlage der Stiftung Warentest nur sehr gering, während die Wahrscheinlichkeit, dass du das Geld zurückbekommst, hoch ist. Als Bausparer*in steht dir die Erstattung aller seit Vertragsbeginn erfolgten Zahlungen zu. Reagiert deine Bausparkasse nicht auf die Forderung, könnte es sich lohnen, einen Ombudsmann einzuschalten. Die Einmalzahlungen im Zuge der Vertrags-Abschlussgebühr wurden vor Gericht hingegen als zulässig beurteilt und sind somit zu zahlen.