Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es keine Altersgrenze für Beschäftigung Die Weiterbeschäftigung nach der Altersgrenze Und was gilt bei einem vorzeitigen Renteneintritt? Wie immer in der Arbeitswelt gilt: Es ist besser, wenn du dich auskennst und informiert bist. Das gilt auch für den Übergang in die "dritte Phase" deines Lebens: in die Rente. Wie der Übergang konkret funktioniert, das kann ein Tarifvertrag, dein Arbeitsvertrag oder manchmal eine Betriebsvereinbarung regeln. Ein Anruf in der Personalabteilung schließt notfalls deine Wissenslücke. Aber vielleicht willst du ja nach Erreichen des Rentenalters weiter arbeiten? Geht das überhaupt oder verlierst du dann deinen Rentenanspruch? Wir informieren, wie du vorgehen musst. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es keine Altersgrenze für Beschäftigung Viele Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen meinen, dass beim Eintritt ins Rentenalter alles automatisch geklärt wird. Dem ist aber nicht so. Es bedarf einer Regelung zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Im günstigsten Fall gibt es einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die das regelt. Oftmals macht dein Arbeitsvertrag eine Ansage. Wenn diese drei Möglichkeiten ausscheiden, musst du kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Ziemlich versteckt in § 41 des Sozialgesetzbuchs VI (SGB) findet sich eine Regelung zur Kündigung, ansonsten gibt es keine gesetzliche Bestimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens einer Altersgrenze. Im Sozialgesetzbuch heißt es sinngemäß: Das Erreichen des Rentenalters ist kein Kündigungsgrund durch den Arbeitgeber. Was besagt § 41? Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen können durch Vertrag den Beendigungszeitpunkt mehrfach hinausschieben. Du kannst also Rente beziehen und weiter arbeiten. Kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze sollten sich beide Seiten auf jeden Fall vergewissern, ob das Arbeitsverhältnis automatisch endet, eine Kündigung notwendig ist oder ein Aufhebungsvertrag abzuschließen ist. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, kann er sich nicht auf eine tarifliche Regelung berufen.  Ist eine Kündigung notwendig, sind die Kündigungsfristen zu beachten. Bei lang andauernden Arbeitsverhältnissen (20 Beschäftigungsjahre und mehr) sind das bis zu sieben Monate zum Monatsende. Gibt es eine automatische Beendigungsklausel, wollen aber beide Seiten das Arbeitsverhältnis befristet fortsetzen, ist ein entsprechender Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Wird einfach ohne ausdrücklichen Vertrag weitergearbeitet, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter fort. Die Weiterbeschäftigung nach der Altersgrenze In Zeiten von Arbeitskräftemangel kann es im Interesse des Arbeitgebers sein, eine*n Arbeitnehmer*in über den gesetzlichen Renteneintritt hinaus zu beschäftigen. Dagegen gibt es arbeitsrechtlich und rententechnisch keine Bedenken. Es gibt keine Verpflichtung, die gesetzliche Regelaltersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beziehen. Bei einer Weiterbeschäftigung zahlst du und dein Arbeitgeber weiterhin in die Rentenversicherung ein. Dies führt zu einer Erhöhung der Rentenpunkte und damit auch zu einem höheren Rentenbetrag. Die Vorschrift des § 41 SGB VI ist ein berechtigter gesetzlicher Sachgrund für die befristete Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Rentner. Wichtig ist, dass die Vereinbarung noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, also nicht erst nach dessen Beendigung, getroffen ist. Sonst handelt es sich möglicherweise um eine unzulässige Befristung, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zu den alten Konditionen als unbefristetes fortzuführen ist. Vor Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf die Zielmarke 67 Jahre (wird erst 2029 erreicht) war in Arbeitsverträgen häufig geregelt, dass das Arbeitsverhältnis "nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet", beendet ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 9.12.2015, Az.: 7 AZR 68/14) hat entschieden, dass diese Regelung dynamisch auszulegen ist. Das heißt konkret, dass Arbeitnehmer*innen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung bis zum neuen Renteneintrittszeitpunkt haben, obwohl im Arbeitsvertrag die Zahl 65 steht. Und was gilt bei einem vorzeitigen Renteneintritt? Wer 45 Jahre lang bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingezahlt hat, kann vorzeitig, mit 63 Jahren, ohne Abzüge in den Ruhestand gehen. Das ist eine viel und gern genutzt Variante: 2021 hatten von 1,5 Millionen Neurentenbeziehenden 270.000 (26,3 %) eine besonders langjährige "Versicherten-Karriere", also mehr als 45 Jahre. Bei der Rente mit 63 gibt es zwei Varianten: Zum einen die Altersrente für sogenannte langjährig Versicherte. Das sind diejenigen, die über 35 Jahre und mit Rentenabschlägen aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Wermutstropfen: Bei diesem Format verlierst du für jeden Monat, den du vor der Regelaltersgrenze in Rente gehst, 0,3 %. Maximal gehen dir dadurch 14,4 % der Rente verloren. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen. Bei der zweiten Variante geht es um besonders langjährige Versicherte, die über 45 Jahre in die Kasse eingezahlt haben. Bei der Variante zwei gibt es keine Abschläge. Wann du frühestens in Rente gehen kannst, hängt neben den Beitragszeiten vom Geburtsjahr ab. Denn das Renteneintrittsalter erhöht sich seit 2012 stufenweise: um einen Monat pro Jahr. Das bedeutet: Für jene, die 1964 aufwärts geboren wurden, gilt dann eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren, erklärt das Nachrichtenportal 24Hamburg. De facto können aber nur alle vor 1953 Geborenen ohne Abschläge mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen. Für jene, die zwischen 1953 und 1963 geboren sind, verschiebt sich das Renten-Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr nach oben. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann also selbst nach 45 Beitragsjahren erst mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Wenn du die Rente mit 63 nutzen willst, musst du unbedingt die Personalabteilung informieren. Sie kennt ja deine Rentenpläne nicht. Deshalb solltest du auf jeden Fall das Datum und die Gründe für den Renteneintritt mitteilen. So kann der Arbeitgeber rechtzeitig die Nachfolge planen. Die Personalabteilung kann dir sagen, wann du deine Kündigung einreichen musst. Fazit Zu einem "geordneten Rückzug" aus dem Arbeitsleben gehört es, über den Ausstieg mit dem Arbeitgeber zu reden. Entweder gibt es Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Das ist aber oft nicht der Fall. Außerdem gibt es immer wieder Änderungen an der Renteneintrittsgrenze durch den Gesetzgeber. Eine fristgerechte Kündigung mutet zwar etwas komisch an, ist aber arbeitsrechtlich ein sauberer Schnitt, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.