Parken vor dem Supermarkt Wie sind die Regeln? Kann man auch dort ein Knöllchen bekommen? Wie ist die Rechtslage? Die Parkplätze vor dem Supermarkt sind in der Regel gebührenfrei, in den meisten Fällen muss man auch keine Parkscheibe stellen. Doch inzwischen sind viele Geschäfte dazu übergegangen, auf den Parkplätzen eine zeitliche Begrenzung auszuschreiben. Warum das so ist und warum es dort auch ein Knöllchen geben kann, erklären wir dir in diesem Artikel.  Wie ist die Rechtslage beim Parken am Supermarkt? Die meisten Supermärkte oder Discounter bieten ihren Kund*innen kostenfreie Parkplätze an, die sich unmittelbar vor dem Geschäft befinden. In der Regel gehören diese Parkplätze zum Betriebsgelände, sind also privat. Wenn du dort dein Fahrzeug abstellst, akzeptierst du die Regeln, die der Betreiber, also das Unternehmen, dem das Gelände gehört, aufstellt. Dazu können auch Zeitbeschränkungen gehören. Dies soll dazu dienen, dass man sein Fahrzeug nicht einfach abstellt und ohne einzukaufen, parkt. Das würde den Parkplatz für die Kund*innen blockieren. Auch können dich die Betriebe auffordern, eine Parkscheibe gut sichtbar einzulegen. Doch wie ist es, wenn du dies, wissentlich oder unbeabsichtigt, vergisst? Kann man dich zur Kasse bitten?  Die Antwort ist: Ja. Aber es gibt dafür Regeln, die zu beachten sind. Da diese Parkplätze in privater Hand sind, steht es den Eigentümer*innen frei, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben diese auch kostenpflichtig zu betreiben oder diese zu verpachten. Hier stellt dann der Pächter oder die Pächterin die Regeln auf. Bedingt durch die Tatsache, dass es sich um einen nicht-öffentlichen Parkplatz handelt, werden diese Regeln durch den Parkraum-Bewirtschaftenden durchgesetzt. Das hat auch zur Folge, dass Parkverstöße nicht durch die Straßenverkehrsordnung geahndet werden. Es handelt sich in diesem Fall um eine Vertragsstrafe.  Voraussetzung ist allerdings, dass ein wirksamer Vertrag zwischen dir und dem Betreiber geschlossen wurde: Die Parkplatzbetreibenden bieten Parkraum an.  Durch das Abstellen des Fahrzeuges nimmst du das Angebot der Betreibenden an.  Somit kommt ein wirksamer Vertrag zwischen dir und den Betreibenden zustande (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 0)  Sofern das Parken nur für einen bestimmten Zeitraum gestattet ist, werden Verstöße dagegen in der Regel geahndet. Überwacht werden kann dies durch eine verpflichtende Parkscheibe, einen Parkscheinautomaten, ein Schrankensystem oder auch digital mittels Kameras oder Sensoren. Entscheidend dafür, dass du eine Vertragsstrafe zahlen musst, ist, dass dir die Park- und Nutzungsbedingungen bekannt sind und du diese damit wissentlich akzeptiert hast. Spätestens beim Abstellen und Verlassen des Fahrzeugs müssen dir diese Regeln zugänglich und bekannt sein. Dies kann durch deutlich sichtbare Schilder oder Aushänge geschehen. Was hingegen nicht ausreicht: besonders kleine Schrift auf Hinweisschildern bei der Einfahrt  versteckte Schilder am Rand der Supermarkt-Parkplätze  Hinweise zum Parken erst im Supermarkt  besonders lange und komplizierte Klauseln Auch die Höhe der Vertragsstrafe muss in den Bedingungen deutlich gemacht werden.  Musst du zahlen und wie teuer darf es werden? Was darf der Betreiber? Oft sind die Knöllchen auf diesen Parkplätzen teurer als im öffentlichen Parkraum. Dennoch müssen diese angemessen sein. Generell sollten sich die Kosten an den Bußgeldern im öffentlichen Parkraum orientieren, können aber auch höher ausfallen. Für einfache Parkverstöße können auf öffentlichen Parkplätzen 25 Euro anfallen, bei den privaten Betreibern sind hingegen 30 Euro als Untergrenze vom BGH als zulässig angesehen worden. Sollte dir die Forderung zu hoch erscheinen, kannst du diese mit dem aktuellen Bußgeldkatalog vergleichen. Wenn die Zahlungsaufforderung deutlich teurer ist, kannst du dagegen vorgehen. Beraten lassen kannst du dich dazu unter anderem bei den Verbraucherzentralen.  Doch es geht auch noch teurer: Sofern dies auf den Hinweisschildern ausdrücklich angekündigt wird, ist auch der Einsatz von Parkkrallen und sogar das Abschleppen erlaubt. Die Abschleppkosten werden dir dann als Schadenersatz in Rechnung gestellt. Doch auch diese dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. 2014 wurden diese von BGH auf 175 Euro beschränkt. Aber: Ein Abschleppen ist nicht zulässig, wenn dies eine unangemessene Härte darstellt und ein einfaches Umsetzen gereicht hätte. Auch ist es nicht legitim, wenn es noch genügend freie Parkplätze gibt. Sollten auf den Hinweisschildern die entsprechenden Hinweise fehlen, wie "Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" und du trotzdem abgeschleppt wirst, solltest du ein Bild des unzureichenden Schildes machen und dir Zeug*innen suchen. Und noch ein wichtiger Punkt: Sollte jemand anderes mit deinem Fahrzeug fahren und ein solches Knöllchen erhalten, musst du nicht zahlen. Fahrzeughalter*in ist in diesem Fall nicht die Vertragsperson, sondern der Fahrer oder die Fahrerin. Das gilt sowohl für das Knöllchen selbst als auch für die Kosten, die dem Betreiber durch den Aufwand entstehen, deine Adresse herauszufinden. Aber: Du bist dabei in der Erklärungspflicht und musst angeben, wer das Fahrzeug gefahren haben könnte. Tust du das nicht in angemessener Weise, kannst du als Zustandsstörer*in auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Etwas anders verhält sich die Lage, wenn dein Fahrzeug abgeschleppt wurde. Hierbei handelt es sich, sofern du dein Fahrzeug verliehen hast, um eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Dann musst du zunächst zahlen und dir beim Fahrer oder der Fahrerin das Geld zurückholen. Doch was, wenn der Wind das Knöllchen weggeweht hat? Ein Autoscheibenwischer ersetzt keinen Briefkasten. Wenn dir also jemand einen Strafzettel an die Scheibe klemmt, ist das kein "wirksamer Zugang". Hier gilt: Der erste Brief, der dir als Erinnerung geschickt wird, darf weder Mahn- noch Inkassogebühren beinhalten. Erst danach können weitere Kosten auf dich zukommen - sofern du nicht fristgerecht zahlst. Ein Sonderfall sind private Wachdienste, welche im öffentlichen Parkraum im Auftrag der Behörden den ruhenden Verkehr überwachen. Das ist laut Oberlandesgericht Frankfurt nicht zulässig, dieses Recht darf in dem Fall nur der Staat ausüben.  Fazit Es mag ärgerlich sein, doch sind diese Knöllchen in der Regel zulässig und auch in den meisten Fällen in der Höhe nicht zu beanstanden. Hier hilft nur: Augen auf und genau hinsehen, welche Regeln gelten.