Wer als gesetzlich Versicherter seine Krankenkasse wechseln möchte, kann dies schnell und ohne großen bürokratischen Aufwand tun. Zur Auswahl stehen 119 Anbieter: Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Knappschaft, Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen. 31 von ihnen sind nur für Angehörige bestimmter Betriebe wählbar. Für einen Wechsel ist Folgendes zu beachten: 1. Nimmt eine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie diesen, dürfen Versicherte umgehend kündigen. Darauf weist die Stiftung Warentest hin. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer wegen einer Beitragserhöhung kündigt, muss im Zeitraum zwischen Kündigung und Beginn der Mitgliedschaft in der neuen Kasse aber noch den erhöhten Beitrag zahlen. Mit der gleichen Frist kann man kündigen, wenn man mindestens 18 Monate lang Mitglied einer Kasse war. Dann spielt es keine Rolle, ob die Kasse Zusatzbeiträge erhebt oder nicht.2. Wechselwillige haben dann zwei Monate Zeit, einzelne Angebote zu vergleichen und sich eine neue Kasse zu suchen. Keine Kasse darf gesetzlich Versicherten die Mitgliedschaft verwehren, sofern sie keinen regionalen oder beruflichen Beschränkungen unterliegt. Auch eine laufende Behandlung ist laut Stiftung Warentest kein Wechselhindernis. Die alte Kasse stellt eine Kündigungsbestätigung aus, die Versicherte zusammen mit dem Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse einreichen. Diese muss in den zwei Monaten bis zur Aufnahme eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen. Der Versicherte gibt sie beim Arbeitgeber ab. Damit ist der Wechsel vollzogen.3. Freiwillig- und Pflichtversicherte müssen nach einem Wechsel allerdings 18 Monate in der neuen Krankenkasse bleiben, bevor sie erneut in eine andere aufgenommen werden können. Sie erhalten laut Verbraucherzentrale jedoch ein so genanntes Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht.4. In einer günstigeren Kasse wird man nicht zwangsläufig schlechter versorgt sein: Etwa 95 Prozent der Leistungen - dazu gehören medizinisch begründete Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte - müssen von allen Kassen übernommen werden. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet, wie die Verbraucherzentrale erklärt. Unterschiede kann es allerdings bei Service und Zusatzleistungen geben. 5. Die Krankenkassen können spezielle Wahltarife, wie zum Beispiel Selbstbehalt- oder Beitragsrückerstattungstarife, anbieten. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass man sich mit der Wahl eines freiwilligen Wahltarifs bis zu drei Jahre an die Kasse bindet. Freiwillig gesetzlich Versicherte, die den Wahltarif "Krankengeld" abschließen, verlieren zudem ihr Sonderkündigungsrecht. Einen Musterbrief zur Kündigung einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse gibt es unter www.verbraucherzentrale.de.6. In welchem Umfang die einzelnen Krankenkassen den Zusatzbeitrag erhöht haben, zeigt eine Übersicht auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands (zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland). Unter der Adresse www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp kann man sich eine Liste herunterladen oder nach einzelnen Kassen suchen. 7. Eine Datenbank mit den Beitragssätzen 2016 für 75 Kassen (und damit für 96 Prozent der gesetzlich Versicherten) gibt es auch auf der Internetseite der Stiftung Warentest. Das Portal bietet außerdem Tests von Krankenversicherungen, einen Selbsttest "bleiben oder wechseln" sowie ein Analyse-Angebot zur privaten Krankenversicherung. Diese Zeitung hatte zum Thema Krankenversicherung auch eine Telefonaktion. Lesen Sie hier die wichtigsten Fragen unserer Leser und die Antworten von zwei Versicherungsexperten.