Rundfunkbeitrag: So gibt es Geld zurück

1 Min
Manche Privatpersonen und auch Unternehmen haben doppelt oder zu viel Rundfunkbeitrag gezahlt. Dieses Geld können sie jetzt zurückfordern. Symbolfoto: Arno Burgi, dpa
Manche Privatpersonen und auch Unternehmen haben doppelt oder zu viel Rundfunkbeitrag gezahlt. Dieses Geld können sie jetzt zurückfordern. Symbolfoto: Arno Burgi, dpa

Eine Wohnung, ein Beitrag: Das ist das Prinzip des Rundfunkbeitrags, der zum 1. Januar 2013 eingeführt wurde. Möglicherweise haben aber Privatpersonen und auch Unternehmen zu viel gezahlt. Dieses Geld können sie noch bis zum 31. Dezember 2014 zurückfordern.

Eine Wohnung, ein Beitrag: Das ist das Prinzip des Rundfunkbeitrags, der zum 1. Januar 2013 eingeführt wurde. Möglicherweise haben aber Privatpersonen und auch Unternehmen zu viel gezahlt. Dieses Geld können sie noch bis zum 31. Dezember 2014 zurückfordern.

Viele haben doppelt gezahlt

Was ist passiert? Die Regelung des neuen Rundfunkbeitrags sieht vor, dass eine Person für die gesamte Wohnung einen Rundfunkbeitrag entrichtet - unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Wenn nun aber Beitragszahler bei der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag nicht mitgeteilt haben, dass sie sich eine Wohnung mit einer anderen Person teilen, kann es zu doppelten Zahlungen kommen. "In solchen Fällen wird gesetzlich vermutet, dass jede Person alleine lebt und beitragspflichtig ist", erklärt Brigitte Büttel von der Verbraucherzentrale Bamberg.
"Wer aufgrund dieser Konstellation bisher doppelt bezahlt hat, kann bis zum Jahresende von einer Übergangsregelung profitieren."

Betroffen sind nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale Bayern meist Eltern, deren erwachsene Kinder mit eigenem Einkommen noch zu Hause leben, unverheiratete Paare oder Wohngemeinschaften. "Wer doppelt bezahlt hat, sollte dem Beitragsservice umgehend schriftlich den Namen und die Beitragsnummer des bereits angemeldeten Mitbewohners anzeigen", rät Brigitte Büttel.

Auch für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls haben sich die Regelungen mit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag geändert. Sie zahlen Rundfunkbeitrag entsprechend der Anzahl ihrer Betriebsstätten, sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
Vor der Umstellung wurden sie laut Auskunft des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice über die anstehenden Änderungen informiert und um Mitteilung der entsprechenden Angaben gebeten. Erfolgte daraufhin keine Meldung, wurden sie mit einem Übergangsbeitrag angemeldet.

Billiger für Kleinunternehmen

Dieser beträgt nach § 14 Abs. 4 Satz 1 RBStV mindestens einen vollen Rundfunkbeitrag und orientiert sich an der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 entrichteten Rundfunkgebühren. Insbesondere Kleinunternehmer mit bis zu acht Beschäftigten, die vor der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag für jedes Rundfunkgerät zahlen mussten, können aber vom neuen Modell profitieren.

Es besteht die Möglichkeit, dass ihr Übergangsbeitrag höher ausfällt als die Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Rundfunkbeiträge, da Kleinunternehmen nunmehr für ihre Betriebsstätte, einschließlich eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs, nur noch insgesamt einen Drittelbeitrag von 5,99 Euro entrichten müssen.
Auch für sie gilt: Eine Erstattung der zu viel geleisteten Beiträge ist bis zum 31. Dezember 2014 möglich.


So gibt es Geld zurück

Rückforderung Eine Erstattung der zu viel geleisteten Beiträge ist bis zum 31. Dezember 2014 möglich. Für eine Rückforderung müssen sich Privatpersonen oder Unternehmen an ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln, wenden. Weitere Infos gibt es unterwww.rundfunkbeitrag.de.

Verbraucherzentrale Bei Fragen zur Rückforderung der zu viel gezahlten Rundfunkbeiträge bietet die Verbraucherzentrale Bayern eine kostenlose Beratung in den örtlichen Beratungsstellen an:
Bamberg: Tel. 0951/28200;
Schweinfurt: 09721/21717;
Würzburg: 0931/59186;
Nürnberg: 0911/2426501.

Unter www.verbraucherzentrale.de gibt es auch ein Kontaktformular für Anfragen zur Rückforderung.